Propose a change

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14

Interkantonale Zusammenarbeit 1 Die zuständigen Behörden der Konkordatskantone, in denen das Sicherheitspersonal oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist, melden der für die Anordnung von Massnahmen zuständigen Behörde jede Tatsache, welche die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen diese in Anwendung des kantonalen Rechts getroffene Verfügung. * 1bis Bewilligungsverweigerungen oder getroffene Verwaltungsmassnahmen werden in geeigneter Form den zuständigen Behörden der übrigen Konkordatskantone mitgeteilt. * 2 Für das übrige gelten die kantonalen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und den Informationsaustausch Art. 14a * Kontrollen 1 Die zuständige Behörde kann in den Räumlichkeiten, Zweigstellen und Alarmzentralen der Sicherheitsunternehmen jederzeit Kontrollen zur Überprüfung der Anwendung dieses Konkordats und der konkordats- rechtlichen Richtlinien vornehmen lassen. 2 Sie kann dazu mit anderen Behörden zusammenarbeiten, die für die Einhaltung von bundesrechtlichen Vorschriften über die Sicherheitsunternehmen zuständig sind. 3 Nötigenfalls kann zur Durchführung der Kontrollen die Polizeigewalt beansprucht werden. 4 Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des

Your change, as a redline

Art. 14

Interkantonale Zusammenarbeit 1 Die zuständigen Behörden der Konkordatskantone, in denen das Sicherheitspersonal oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist, melden der für die Anordnung von Massnahmen zuständigen Behörde jede Tatsache, welche die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen diese in Anwendung des kantonalen Rechts getroffene Verfügung. * 1bis Bewilligungsverweigerungen oder getroffene Verwaltungsmassnahmen werden in geeigneter Form den zuständigen Behörden der übrigen Konkordatskantone mitgeteilt. * 2 Für das übrige gelten die kantonalen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und den Informationsaustausch Art. 14a * Kontrollen 1 Die zuständige Behörde kann in den Räumlichkeiten, Zweigstellen und Alarmzentralen der Sicherheitsunternehmen jederzeit Kontrollen zur Überprüfung der Anwendung dieses Konkordats und der konkordats- rechtlichen Richtlinien vornehmen lassen. 2 Sie kann dazu mit anderen Behörden zusammenarbeiten, die für die Einhaltung von bundesrechtlichen Vorschriften über die Sicherheitsunternehmen zuständig sind. 3 Nötigenfalls kann zur Durchführung der Kontrollen die Polizeigewalt beansprucht werden. 4 Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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