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Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15 Sicherheitspersonals

Beachtung der Gesetzgebung 1 Die Sicherheitsunternehmen und ihr Verwaltungs- und Betriebspersonal haben ihre Tätigkeit in Beachtung der Gesetzgebung auszuüben. Unter Gesetzgebung werden die konkordatsrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozialversicherungen und über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen verstanden. * 2 Die Gewaltanwendung ist auf die Notwehr und auf den Notstand zu beschränken. * 3 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, dürfen keine Aufträge annehmen, deren Erfüllung sie veranlassen könnte, gegen die Gesetzgebung zu verstossen. * Art. 15a * Weiterbildung 1 Die Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, ihrem Personal vor dem Stellenantritt eine Grundausbildung sowie während des Anstellungsverhältnisses eine Weiterbildung zu vermitteln. Diese Ausbildungen werden anhand von schriftlichen Tests bestätigt, die unter der Verantwortung der Leiter des Unternehmens durchgeführt werden. 2 Die Sicherheitsunternehmen übertragen Sicherheitsaufgaben ausschliesslich an Sicherheitspersonal, das gemäss Absatz 1 über eine genügende Ausbildung verfügt. 3 Die Konkordatskommission erlässt eine Richtlinie, in welcher der Inhalt, die Modalitäten und die Kontrolle dieser Ausbildungen festgelegt sind. Sie kann private Organisationen anhören, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten. Art. 15b * Weitergabe von Tätigkeiten 1 Die Sicherheitsunternehmen können Schutz- und Überwachungsaufgaben anderen Sicherheitsunternehmen übertragen. 2 Die Weitergabe von Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn: a) der Auftraggeber seine Ermächtigung dazu gegeben hat (s. Art. 398 Abs. 3 OR); b) der Vertrag über die Auftragsübertragung in schriftlicher Form ausgefertigt ist; c) die betreffenden Sicherheitsunternehmen und das betreffende Sicherheitspersonal über eine Bewilligung gemäss diesem Konkordat verfügen. Art. 15c * Personalbestand 1 Die Sicherheitsunternehmen halten die Liste der Personen, die diesem Konkordat unterstehen, auf dem aktuellen Stand (verantwortliche Personen des Unternehmens, Leiter von Zweigstellen, Sicherheitspersonal). 2 Diese Pflicht betrifft mindestens den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnort, die ausgestellten Waffentragscheine sowie die vom Personal eingesetzten Hunde.

Your change, as a redline

Art. 15 Sicherheitspersonals

Beachtung der Gesetzgebung 1 Die Sicherheitsunternehmen und ihr Verwaltungs- und Betriebspersonal haben ihre Tätigkeit in Beachtung der Gesetzgebung auszuüben. Unter Gesetzgebung werden die konkordatsrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozialversicherungen und über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen verstanden. * 2 Die Gewaltanwendung ist auf die Notwehr und auf den Notstand zu beschränken. * 3 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, dürfen keine Aufträge annehmen, deren Erfüllung sie veranlassen könnte, gegen die Gesetzgebung zu verstossen. * Art. 15a * Weiterbildung 1 Die Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, ihrem Personal vor dem Stellenantritt eine Grundausbildung sowie während des Anstellungsverhältnisses eine Weiterbildung zu vermitteln. Diese Ausbildungen werden anhand von schriftlichen Tests bestätigt, die unter der Verantwortung der Leiter des Unternehmens durchgeführt werden. 2 Die Sicherheitsunternehmen übertragen Sicherheitsaufgaben ausschliesslich an Sicherheitspersonal, das gemäss Absatz 1 über eine genügende Ausbildung verfügt. 3 Die Konkordatskommission erlässt eine Richtlinie, in welcher der Inhalt, die Modalitäten und die Kontrolle dieser Ausbildungen festgelegt sind. Sie kann private Organisationen anhören, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten. Art. 15b * Weitergabe von Tätigkeiten 1 Die Sicherheitsunternehmen können Schutz- und Überwachungsaufgaben anderen Sicherheitsunternehmen übertragen. 2 Die Weitergabe von Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn: a) der Auftraggeber seine Ermächtigung dazu gegeben hat (s. Art. 398 Abs. 3 OR); b) der Vertrag über die Auftragsübertragung in schriftlicher Form ausgefertigt ist; c) die betreffenden Sicherheitsunternehmen und das betreffende Sicherheitspersonal über eine Bewilligung gemäss diesem Konkordat verfügen. Art. 15c * Personalbestand 1 Die Sicherheitsunternehmen halten die Liste der Personen, die diesem Konkordat unterstehen, auf dem aktuellen Stand (verantwortliche Personen des Unternehmens, Leiter von Zweigstellen, Sicherheitspersonal). 2 Diese Pflicht betrifft mindestens den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnort, die ausgestellten Waffentragscheine sowie die vom Personal eingesetzten Hunde.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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