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Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21

Bewaffnung 1 Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sondergesetzgebung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen. 2 Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Sicherheitstransporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die Waffen auf öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nicht sichtbar zu tragen. 5 Straf- und Verwaltungsbestimmungen Art. 22 * Übertretungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer: * a) * als Sicherheitsangestellter, als Leiter einer Zweigstelle oder als Verantwortlicher eines Unternehmens Sicherheitstätigkeiten ausübt, ohne dafür über eine Bewilligung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 zu verfügen; b) * Hunde einsetzt, ohne dafür über eine Bewilligung nach Artikel 10a zu verfügen; c) in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher eines Unternehmens Personen oder Hunde ohne Bewilligung anstellt; d) gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 15, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 verstösst. 2 Die Kumulierung der strafrechtlichen Busse (s. Abs. 1 Bst. d) mit der Verwaltungsbusse nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. c ist nicht zulässig. 3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar, und die Übertretung verjährt in fünf Jahren. 4 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes sowie die Bestimmungen von Artikel 13 bleiben vorbehalten. Art. 23 * Verfahren 1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung und ihrem internen Recht.

Your change, as a redline

Art. 21

Bewaffnung 1 Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sondergesetzgebung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen. 2 Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Sicherheitstransporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die Waffen auf öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nicht sichtbar zu tragen. 5 Straf- und Verwaltungsbestimmungen Art. 22 * Übertretungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer: * a) * als Sicherheitsangestellter, als Leiter einer Zweigstelle oder als Verantwortlicher eines Unternehmens Sicherheitstätigkeiten ausübt, ohne dafür über eine Bewilligung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 zu verfügen; b) * Hunde einsetzt, ohne dafür über eine Bewilligung nach Artikel 10a zu verfügen; c) in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher eines Unternehmens Personen oder Hunde ohne Bewilligung anstellt; d) gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 15, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 verstösst. 2 Die Kumulierung der strafrechtlichen Busse (s. Abs. 1 Bst. d) mit der Verwaltungsbusse nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. c ist nicht zulässig. 3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar, und die Übertretung verjährt in fünf Jahren. 4 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes sowie die Bestimmungen von Artikel 13 bleiben vorbehalten. Art. 23 * Verfahren 1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung und ihrem internen Recht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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