Konkordat über die Sicherheitsunternehmen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung 1 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden. 1) Beitritt des Kantons Wallis am 11.02.1998. Inkrafttreten am 01.10.1999. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Geltungsbereich Art. 4 * Im Allgemeinen 1 Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen oder privaten Raum, haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen (namentlich Alarmzentralen) ausgeübt werden: a) die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern; b) den Schutz von Personen; c) den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen. 2 Es regelt ausschliesslich Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in einem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden. Artikel 5 bleibt vorbehalten. Art. 5 * Ausdehnung 1 Im weiteren Sinne werden Schutz- und Überwachungsaufgaben diesem Konkordat unterstellt, die vom Personal eines Arbeitgebers (natürliche oder juristische Person) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in öffentlichen Gaststätten und Geschäften ausgeübt werden. Die Konkordatskommission bestimmt die betroffenen Örtlichkeiten näher. 2 Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber müssen gemäss Artikel 9 und 10a vom Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bewilligung für die Anstellung von Personal erlangen. Die Bestimmungen der Artikel 10a, 10b, 11 Abs. 1, 11a, 12, 12a Abs. 1-3, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16 Abs. 1 und 2, 17, 18, 22, 23 und 24 sind sinngemäss für die Arbeitgeber und das Personal anwendbar, die in diesem Artikel genannt werden. 3 Die Kantone sind ausserdem zuständig, folgende Tätigkeiten dem Konkordat zu unterstellen: a) die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal eines Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Stadien oder anderen Örtlichkeiten ausgeübt werden, an oder in welchen sportliche Tätigkeiten stattfinden; b) ermittlungsdienstliche Tätigkeiten, die im Auftragsverhältnis ausgeübt werden (Ermittlung von Handels- oder Privatinformationen).
Art. 3
Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung 1 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden. 1) Beitritt des Kantons Wallis am 11.02.1998. Inkrafttreten am 01.10.1999. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Geltungsbereich Art. 4 * Im Allgemeinen 1 Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen oder privaten Raum, haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen (namentlich Alarmzentralen) ausgeübt werden: a) die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern; b) den Schutz von Personen; c) den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen. 2 Es regelt ausschliesslich Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in einem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden. Artikel 5 bleibt vorbehalten. Art. 5 * Ausdehnung 1 Im weiteren Sinne werden Schutz- und Überwachungsaufgaben diesem Konkordat unterstellt, die vom Personal eines Arbeitgebers (natürliche oder juristische Person) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in öffentlichen Gaststätten und Geschäften ausgeübt werden. Die Konkordatskommission bestimmt die betroffenen Örtlichkeiten näher. 2 Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber müssen gemäss Artikel 9 und 10a vom Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bewilligung für die Anstellung von Personal erlangen. Die Bestimmungen der Artikel 10a, 10b, 11 Abs. 1, 11a, 12, 12a Abs. 1-3, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16 Abs. 1 und 2, 17, 18, 22, 23 und 24 sind sinngemäss für die Arbeitgeber und das Personal anwendbar, die in diesem Artikel genannt werden. 3 Die Kantone sind ausserdem zuständig, folgende Tätigkeiten dem Konkordat zu unterstellen: a) die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal eines Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Stadien oder anderen Örtlichkeiten ausgeübt werden, an oder in welchen sportliche Tätigkeiten stattfinden; b) ermittlungsdienstliche Tätigkeiten, die im Auftragsverhältnis ausgeübt werden (Ermittlung von Handels- oder Privatinformationen).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it