Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Selbstbehalt Kinder und Jugendliche 1 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts gemäss Art. 7 der Verordnung wird für Kinder und Jugendliche in Sonderschulinstitutionen wie folgt festgelegt: a. * Fr. 300.– für intern Platzierte; b. * Fr. 132.– für extern Platzierte. 2 Bei gemischter interner und externer Platzierung wird der monatliche Selbstbehalt gemäss Absatz 1 auf der Basis von fünf Wochentagen im Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt. 3 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts für Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sieben Wochentagen. 4 Fällt ein regulärer Ein- oder Austritt nicht auf den Monatsanfang bzw. das Monatsende, wird der Selbstbehalt gemäss Absatz 1 und Absatz 3 anteilmässig abgerechnet. 5 Die beherbergende Institution ist beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für Hilflosenentschädigung und weitere Beiträge gemäss Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung5) besteht und falls ja, sind diese Beiträge bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben. *
Art. 6
Selbstbehalt Kinder und Jugendliche 1 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts gemäss Art. 7 der Verordnung wird für Kinder und Jugendliche in Sonderschulinstitutionen wie folgt festgelegt: a. * Fr. 300.– für intern Platzierte; b. * Fr. 132.– für extern Platzierte. 2 Bei gemischter interner und externer Platzierung wird der monatliche Selbstbehalt gemäss Absatz 1 auf der Basis von fünf Wochentagen im Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt. 3 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts für Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sieben Wochentagen. 4 Fällt ein regulärer Ein- oder Austritt nicht auf den Monatsanfang bzw. das Monatsende, wird der Selbstbehalt gemäss Absatz 1 und Absatz 3 anteilmässig abgerechnet. 5 Die beherbergende Institution ist beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für Hilflosenentschädigung und weitere Beiträge gemäss Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung5) besteht und falls ja, sind diese Beiträge bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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