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Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK

Appenzell Innerrhoden · 731.910 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 vom 26. Mai 1951 (Stand 25. Oktober 2004)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5des

6 provisions

Art. 1 vom 26. Mai 1951 (Stand 25. Oktober 2004)

1 Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8’500’000.-- um Fr. 250’000.-- (zweihunderfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8’750’000.-- durch Ausgabe von 50 Namenaktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- mit Dividendenberechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den 1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen. 2 Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien. 3 Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250’000.-- zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150’000.-- am 31. Mai 1951 der St. Gallischen Kantonalbank in St. Gallen zuhanden der SAK einzubezahlen.

Art. 2

1 Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen dem Kanton im Sinne von § 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages einen der neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.

Art. 3

1 Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK bereits beteiligten Kantonen St. Gallen und Appenzell A. Rh. gemäss Vertrag betreffend Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke A.G.» vom 28./29. August 1914 zustehen, bzw. überbunden sind. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 731.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

1 Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23./27. Februar 1899 bis zum 1. Dezember 19641) zu verlängern und durch Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages anzupassen. 2 Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Konzessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.

Art. 5

1 Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im Rahmen dieses Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften eigene Energieerzeugungsanlagen hydraulischer, kalorischer oder anderer Art ohne Zustimmung der SAK erstellen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf an elektrischer Energie ausschliesslich bei den SAK eindecken und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie dies innerhalb der Vertragskantone St. Gallen und Appenzell A. Rh. geschieht. 2 Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeugungsanlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten. Art. 6 1 Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh. und Appenzell l Rh. ihn ratifiziert haben.2) 1) Verlängert bis 30. November 2034 durch StKB vom 17. Februar 1969. 2) Vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen ratifiziert am 16. Mai 1951. Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. ratifiziert am 29. März 1951. Vom Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. ratifiziert am 30. November 1950. Von der Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. ratifiziert am 29. April 1951. Von der Generalversammlung der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke A.G. ratifiziert am 26. Mai 1951. Kanton Appenzell Innerrhoden 731.910 A1 Anhang 1: Landsgemeindebeschluss betreffend Änderung oder Aufhebung des SAK-Vertrages * Art. A1-1 *

Art. 5des

Vertrages zwischen der St. Gallischen-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK) und dem Kanton Appenzell I.Rh. betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK vom 21./26. Mai 1951 zu ändern oder allenfalls aufzuheben. Art. A1-2 * 1 Die Standeskommission wird, unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung, beauftragt, die für den Kanton notwendigen Massnahmen im Elektrizitätsmarkt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen zu treffen. 731.910 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 26.05.1951 26.05.1951 Erlass Erstfassung - 25.10.2004 25.10.2004 Titel A1 eingefügt - 25.10.2004 25.10.2004 Art. A1-1 eingefügt - 25.10.2004 25.10.2004 Art. A1-2 eingefügt - 25.10.2004 25.10.2004 Art. A1-2 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 731.910 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 26.05.1951 26.05.1951 Erstfassung - Titel A1 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. A1-1 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. A1-2 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. A1-2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

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