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6 provisions
Art. 1 Zweck
1
Das Reglement regelt die Nutzung der Anlagen während und ausserhalb des Schulbetriebes. Dazu gehören die Hausordnungen der einzelnen Schulstandorte, der Umgang mit den vorhandenen Rechtboten sowie die Benützungsreglemente der Sportanlagen und des Ferienheimes für Dritte.
Art. 2 Hausordnungen
1
Gemäss Artikel 15 der Schulordnung erlässt die Schulleitung pro Schulanlage eine Hausordnung, welche für alle Benutzer gilt. Die Lehrpersonen werden in diese Arbeit einbezogen.
Art. 3 Rechtbote
1
Die vorhandenen Rechtbote werden umgesetzt.
2
Für die Anlagen gilt, dass ein sachgerechtes und korrektes Verhalten auf den Schularealen einer Nutzungsbewilligung gleichkommt.
Art. 4 Benutzungsreglemente
1
Für die Benutzung der verschiedenen Anlagen durch Dritte gelten die jeweiligen Detailbestimmungen. Diese sind integrierter Bestandteil dieses Reglements und werden im Anhang aufgeführt. Es sind dies namentlich:
a.
Schul- und Sportanlagen Gründli / Erlen
b.
Schul- und Sportanlagen Buchholz
c.
Schul- und Sportanlagen Netstal
d.
Schul- und Sportanlagen Ennenda
e.
Ferienheim Sackberg
f.
weitere
Art. 5
1
Zuständig für den Vollzug ist die Hauptabteilung Bau und Umwelt.
Art. A1-1
1
Reglemente
gesetzliche Grundlage
erlassen am
Benützungsreglement Sportanlagen Gründli/Erlen
20.12.2012
Benützungsreglement Schul- und Sportanlagen Buchholz
20.12.2012
Benützungsreglement Schul- und Sportanlagen Netstal
20.12.2012
Benützungsreglement Schul- und Sportanlagen Ennenda
20.12.2012
Rechtbote Nr. 811 bis Nr. 817 im Originalwortlaut
28.04.2010
Rechtbot Nr. 818 im Originalwortlaut
14.05.2010