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Reglement über die sachgerechte Nutzung der Schulanlagen

Glarus · 4.3-1 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Hausordnungen
  3. Art. 3 Rechtbote
  4. Art. 4 Benutzungsreglemente
  5. Art. 5
  6. Art. A1-1

6 provisions

Art. 1 Zweck

1 Das Reglement regelt die Nutzung der Anlagen während und ausserhalb des Schulbetriebes. Dazu gehören die Hausordnungen der einzelnen Schulstandorte, der Umgang mit den vorhandenen Rechtboten sowie die Benützungsreglemente der Sportanlagen und des Ferienheimes für Dritte.

Art. 2 Hausordnungen

1 Gemäss Artikel 15 der Schulordnung erlässt die Schulleitung pro Schulanlage eine Hausordnung, welche für alle Benutzer gilt. Die Lehrpersonen werden in diese Arbeit einbezogen.

Art. 3 Rechtbote

1 Die vorhandenen Rechtbote werden umgesetzt. 2 Für die Anlagen gilt, dass ein sachgerechtes und korrektes Verhalten auf den Schularealen einer Nutzungsbewilligung gleichkommt.

Art. 4 Benutzungsreglemente

1 Für die Benutzung der verschiedenen Anlagen durch Dritte gelten die jeweiligen Detailbestimmungen. Diese sind integrierter Bestandteil dieses Reglements und werden im Anhang aufgeführt. Es sind dies namentlich: a. Schul- und Sportanlagen Gründli / Erlen b. Schul- und Sportanlagen Buchholz c. Schul- und Sportanlagen Netstal d. Schul- und Sportanlagen Ennenda e. Ferienheim Sackberg f. weitere

Art. 5

1 Zuständig für den Vollzug ist die Hauptabteilung Bau und Umwelt.

Art. A1-1

1 Reglemente gesetzliche Grundlage erlassen am Benützungsreglement Sportanlagen Gründli/Erlen 20.12.2012 Benützungsreglement Schul- und Sportanlagen Buchholz 20.12.2012 Benützungsreglement Schul- und Sportanlagen Netstal 20.12.2012 Benützungsreglement Schul- und Sportanlagen Ennenda 20.12.2012 Rechtbote Nr. 811 bis Nr. 817 im Originalwortlaut 28.04.2010 Rechtbot Nr. 818 im Originalwortlaut 14.05.2010

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