Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 26 Rechts- und Verwaltungshilfe
(1) Die Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. (2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertragsstaates befinden, in dessen Gebiet sich die betreffende Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfügung gestellt. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnortes.
Art. 26 Rechts- und Verwaltungshilfe
(1) Die Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. (2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertragsstaates befinden, in dessen Gebiet sich die betreffende Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfügung gestellt. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnortes.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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