Verordnung über den Wildtierschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Massnahmen zum Schutz vor Störung 1 In den kantonalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden: * a Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A), b Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B), c Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C), d * Weggebote (Kategorie D), unter Vorbehalt des Zugangs zu Gebäuden für Berechtigte sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, e * Leinenpflicht für Hunde (Kategorie E), ausgenommen ist der Einsatz von Diensthunden, Herdenschutz- und Treibhunden sowie Hunden auf Nachsuche, f Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F). 2 Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2 beschrieben, soweit sie sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht des Bundes oder aus Schutzbeschlüssen des Regierungsrates ergeben. 3 Jagdverbote kann nur der Kanton aussprechen. * 4 Die Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind anzupassen, wenn sie infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheinen. 5 Im Gelände sichtbare Vorkehrungen der Betreiberinnen und Betreiber von Seilbahnen zum Schutz des Wildes sind zu beachten. * 3 922.63 Art. 3a * Vorsorgliche Massnahmen 1 Verändern sich die Schutzbedürfnisse von Wildtieren aufgrund von Naturereignissen oder Krankheiten, verfügt das Jagdinspektorat die nötigen vorsorglichen Massnahmen.
Art. 3
Massnahmen zum Schutz vor Störung 1 In den kantonalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden: * a Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A), b Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B), c Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C), d * Weggebote (Kategorie D), unter Vorbehalt des Zugangs zu Gebäuden für Berechtigte sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, e * Leinenpflicht für Hunde (Kategorie E), ausgenommen ist der Einsatz von Diensthunden, Herdenschutz- und Treibhunden sowie Hunden auf Nachsuche, f Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F). 2 Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2 beschrieben, soweit sie sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht des Bundes oder aus Schutzbeschlüssen des Regierungsrates ergeben. 3 Jagdverbote kann nur der Kanton aussprechen. * 4 Die Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind anzupassen, wenn sie infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheinen. 5 Im Gelände sichtbare Vorkehrungen der Betreiberinnen und Betreiber von Seilbahnen zum Schutz des Wildes sind zu beachten. * 3 922.63 Art. 3a * Vorsorgliche Massnahmen 1 Verändern sich die Schutzbedürfnisse von Wildtieren aufgrund von Naturereignissen oder Krankheiten, verfügt das Jagdinspektorat die nötigen vorsorglichen Massnahmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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