Verordnung über den Wildtierschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen 1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese a beim Jagen angetroffen werden, b trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden. 2 Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit erlaubt. 3 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, verwilderte Hauskatzen im Walde und abseits von bewohnten Gebäuden zu erlegen. 5 922.63 1.4 Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze * Art. 9a * Zäune und Netze 1 Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten. 2 Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren. 3 Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden. 4 Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht. Art. 9b * Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen 1 Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind, b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird. 2 Vernetzung der Lebensräume
Art. 9
Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen 1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese a beim Jagen angetroffen werden, b trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden. 2 Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit erlaubt. 3 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, verwilderte Hauskatzen im Walde und abseits von bewohnten Gebäuden zu erlegen. 5 922.63 1.4 Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze * Art. 9a * Zäune und Netze 1 Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten. 2 Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren. 3 Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden. 4 Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht. Art. 9b * Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen 1 Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind, b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird. 2 Vernetzung der Lebensräume
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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