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12 provisions
§ 1 Stellenwert der Vereine
1
Die Vereine sind die Basis des sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Einwohner-gemeinde Cham. Das Fundament der Vereins-Tätigkeiten ist Ehrenamtlichkeit und Eigeninitiative. Die Vereine tragen wesentlich zur Lebensqualität und zur Identität von Cham bei.
2
Die Einwohnergemeinde Cham unterstützt diese Leistungen im Rahmen des Budgets2.
3
… *
§ 2 Allgemeine Grundsätze
1
Die Gemeinde kann jährliche Beiträge sowie einmalige Beiträge an Jubiläen, Projekte oder Veranstaltungen in Form von Finanzen und/oder Naturalleistungen gewähren. Naturalleistungen können sein: *
a)
zur Verfügung stellen von Lokalen, Anlagen, Grundstücken, Leistungen von gemeindlichen Stellen etc.
b)
Übernahme von Unterhaltsarbeiten in gemeindeeigenen Räumen / Anlagen (bei vereinseigenen Räumen und Anlagen obliegt die Zuständigkeit den Vereinen)
c)
Übernahme von weiteren Leistungen (z.B. zur Verfügung Stellung der Werbeplattform)
2
In speziellen Fällen können ausnahmsweise mehrere Beiträge im selben Jahr bewilligt werden.
3
Bei der Gewährung von finanziellen Beiträgen sind Naturalleistungen der Einwohnergemeinde Cham angemessen zu berücksichtigen.
4
Bei der Gewährung von Beiträgen an kulturelle Institutionen oder Veranstaltungen wird keine kulturelle Wertung vorgenommen.
5
Die Beiträge werden vor allem für die Förderung der Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen sowie für soziale und kulturelle Institutionen eingesetzt.
6
Weiter haben Prävention, Integration, Aktivierung des Dorflebens und die Förderung des Zusammenlebens für alle Einwohnenden einen hohen Stellenwert. *
7
Für Kinder und Jugendliche werden fixe Lagerbeiträge gewährt. *
8
Der Gemeinderat kann in speziell begründeten Fällen von den Voraussetzungen in §§ 3 und 4 abweichen.
§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen
1
Die Empfänger/innen von Beiträgen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
a)
Kinder- und Jugendorganisationen
b) *
Gesundheits- und soziale Organisationen
c)
kulturelle Organisationen
d)
Sportorganisationen
e)
Bildung und Erziehung
f)
diverse Organisationen
2
Für spezielle Anlässe können auch andere Organisationen Beiträge erhalten.
3
Beiträge können an natürliche und an juristische Personen gewährt werden.
4
Die Gesuchstellenden oder die Veranstaltenden müssen eine besondere Beziehung zur Gemeinde Cham oder zum Kanton Zug haben. Es werden in erster Linie Beiträge an Veranstaltungen, die in Cham stattfinden oder an Organisationen, die ihren Sitz in Cham haben, gewährt. *
5
Eigenleistungen der Gesuchstellenden müssen in angemessenem Rahmen erbracht werden. Das Risiko muss im Wesentlichen von den Veranstaltenden getragen werden. Die Möglichkeit von Sponsoring muss im Bedarfsfall geprüft werden. *
6
Bei jährlich wiederkehrenden und einmaligen Gesuchen ab CHF 1'500.00 sind von den Gesuchstellenden detaillierte Budgets, Erfolgsrechnungen und Bilanzen einzureichen. Weiter ist eine Liste der aktiven Mitglieder mit Adress- und Jahrgangsangaben beizulegen. *
7
Für einmalige Beiträge ab CHF 5'000.00 (inkl. Naturalleistungen der Gemeinde) sind nachstehende Details aufzulisten: *
a)
Kurzer Projektbeschrieb inkl. Ziel und Absicht des Projektes
b)
Projektverfasser/in
c)
Projektverantwortliche/r
d)
Zeitrahmen
e)
Budget (zu erwartende Ausgaben und Einnahmen, wenn möglich mit Kommentar)
f)
Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenleistung und privater und/oder öffentlicher Mitunterstützer/innen
g)
Jahresbilanz des vorherigen Kalenderjahres (bei Vereinen und Institutionen)
8
Die Organisierenden verpflichten sich, alle notwendigen Bewilligungen einzuholen (Festwirtschaft, Verlängerungen, Alkoholausschank, Benützung von öffentlichem Grund, Tombola, Plakate, Feuerwerk, Polizei, Verkehr etc.).
9
Bezüglich des Alkoholausschanks müssen die gesetzlichen Vorschriften sowie das gemeindliche Konzept für Alkoholprävention berücksichtigt werden.
10
Alle Abgaben müssen korrekt abgerechnet werden (z.B. Quellensteuer für ausländische Artisten / Musikgruppen).
11
Die Ruhezeiten und die Lärmvorschriften müssen eingehalten werden.
12
Die Organisierenden verpflichten sich, die notwendigen Informationen von ihren Dachverbänden zu beschaffen und entsprechend zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Richtlinien des Verbandes im Zusammenhang mit dem Alkohol- & Tabakkonsum. Das Leitbild von Jugend + Sport ist wegweisend.
§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Jubiläumsbeiträgen
1
Es werden nur Jubiläen unterstützt, bei welchen ein öffentlicher Anlass oder eine öffentliche Veranstaltung stattfindet8.
2
Mit dem Gesuch muss das Rahmenprogramm sowie ein Budget vorgelegt werden. Ebenfalls ist zu belegen, wie viele Aktivmitglieder in Cham ihren gesetzlichen Wohnsitz haben.
3
Die Gesuchstellenden oder die Veranstaltenden müssen eine besondere Beziehung zur Gemeinde Cham oder zum Kanton Zug haben. Es werden in erster Linie Beiträge an Organisationen, die ihren Sitz in Cham haben, gewährt. Bei Vereinen ohne Sitz in Cham muss eine angemessene Anzahl Mitglieder den gesetzlichen Wohnsitz in Cham haben.
4
Es werden Jubiläen von 10 Jahren, 25 Jahren und anschliessend alle 25 Jahre unterstützt.
§ 5 Jubiläumsbeiträge
1
Berechnung des Jubiläumsbeitrages:
a)
CHF 50.00 pro Jubiläumsjahr
b)
CHF 50.00 pro Aktivmitglied, welches Wohnsitz in der Gemeinde Cham hat
2
Maximalbeträge:
a)
10 Jahre:
CHF 1'000.00
b)
25 Jahre:
CHF 2'500.00
c)
50 Jahre:
CHF 5'000.00
d)
75 Jahre:
CHF 7'500.00
e)
ab 100 Jahren:
CHF 10'000.00
§ 6 Ablauf
1
Der Gemeinderat legt mit dem Budget ein Kostendach für Beiträge fest. Gesuche für wiederkehrende Beiträge, für Jubiläumsbeiträge sowie Beiträge für Projekte oder Veranstaltungen müssen für die Budgetierung im Folgejahr bis zum 30. Juni des laufenden Jahres eingegeben werden. *
2
Die Beitragshöhe hängt davon ab, wie gross das allgemeine Interesse des Gemeinwesens an der Tätigkeit der Gesuchstellenden eingeschätzt wird. Für Jubiläumsbeiträge gilt § 5.
3
Die Abteilung Finanzen und Verwaltung entscheidet zusammen mit dem Gemeindepräsidium über Beiträge in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport sowie für Hilfsaktionen im In- und Ausland bis CHF 10'000.00 im Rahmen dieser Verordnung und des Budgets. Dabei sind die betroffenen Abteilungen vorgängig anzuhören. In den anderen Abteilungen ist die Verordnung sinngemäss anzuwenden, wo möglich und sinnvoll. Über CHF 10'000.00 entscheidet der Gemeinderat9.
4
Die zuständige Stelle entscheidet, ob der Beitrag vor oder nach der Durchführung des Anlasses ausbezahlt wird9.
5
Jährlich wiederkehrende Beiträge werden befristet auf maximal vier Jahre gewährt. Im letzten Beitragsjahr muss bis spätestens am 30. Juni desselben Jahres erneut ein Gesuch eingereicht werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen müssen weiterhin erfüllt sein. *
6
Der gewährte Beitrag wird von den Gesuchstellenden jährlich in Rechnung gestellt. Bei Beiträgen ab CHF 1'500.00 ist der Beitragsrechnung jeweils auch die genehmigte Rechnung und Bilanz beizulegen10.
§ 6a <strong>*</strong> Auflage
1
Beiträge ab CHF 500.00 werden mit der Auflage gesprochen, dass die Förderung durch die Einwohnergemeinde in geeigneter Form mit dem Logo der Gemeinde bekannt gemacht wird.
§ 7 Nichtgewährung
1
Nicht unterstützt werden Vereine, Organisationen oder Anlässe:
a)
mit unethischem oder kriminellem Hintergrund
b)
deren Aktivitäten trotz Sitz in Cham mehrheitlich ausserhalb stattfinden
c)
die extreme Sportarten anbieten
d)
mit kommerziellen Gewinnabsichten
e)
wenn kein Aktivmitglied in der Gemeinde Cham Wohnsitz hat
§ 8 Gewährung von überregionalen Beiträgen / Hilfeleistungen
1
Überregionale Beiträge sind solche, die an Institutionen ohne besondere Beziehung zur Gemeinde Cham und dem Kanton Zug gehen. Für die überregionalen Beiträge werden jährlich angemessene Beträge in das Budget der Erfolgsrechnung aufgenommen. Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung über die Verteilung der Gelder, sofern der Einzelbetrag über CHF 10'000.00 liegt. In Einzelfällen kann der Gemeinderat auch für kleinere Beträge in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. *
2
Überregionale Beiträge kommen in folgenden Fällen in Frage:
a)
Entwicklungshilfe: Darunter sind Leistungen zu verstehen, die eine Überwindung von wirtschaftlichen und sozialen Nöten auf lange Sicht anstreben. Im Ausland ist es Hilfe, welche die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Menschen anstrebt. Im Inland ist es Hilfe für die Verwirklichung von Infrastrukturaufgaben. Bei der Entwicklungshilfe soll das Prinzip «Hilfe zur Selbsthilfe» beachtet werden
b)
Humanitäre Hilfe: Darunter werden Hilfeleistungen verstanden, welche die Linderung akuter Notlagen bezwecken
c)
Kulturelle Beiträge: Darunter sind Beiträge zur Schaffung oder zum Erhalt kultureller Werke zu verstehen12
3
Überregionale Beiträge innerhalb der Schweiz sind in der Regel direkt an die Empfangenden auszurichten und nicht über eine Vermittlungsorganisation.
4
Bei Beiträgen ins Ausland werden Organisationen bevorzugt, bei denen die gesprochenen Mittel vollständig dem entsprechenden Projekt zu fliessen. Es ist eine angemessene Abwechslung bei den Organisationen und bei den Ländern zu beachten12.
§ 9 <strong>*</strong> Rechtsanspruch
1
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer finanziellen oder anderweitigen Unterstützung. Bei Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat letztinstanzlich.
§ 10 <strong>*</strong> Missbrauch
1
Werden Beiträge oder anderweitige Unterstützungen unter Angabe falscher Daten und Tatsachen beansprucht, kann der Gemeinderat die entsprechenden Beiträge zurückfordern, streichen oder auf unbestimmte Zeit sperren. Zusätzlich können zivil- und strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.
§ 11 <strong>*</strong> Schlussbestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2
1
Bisherige Beiträge werden bis Ende 2007 anhand der alten Regelung geleistet. Ab 2008 gilt die vorliegende Regelung für alle Beitragsempfängerinnen oder ‑empfänger.
2
Neue Beitragsgesuche, die im Lauf des Jahres 2007 eintreffen, werden nach der vorliegenden neuen Regelung beurteilt.
3
Diese Verordnung tritt per 1. Juni 2011 in Kraft und ersetzt alle früheren Erlasse.