Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
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Change 1
Art. 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien beendet werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung. (3) Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft. (4) Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich. Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache erstellt. Solothurn am 10. November 2006 Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates: Urs Freiburghaus Für den Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich: Erich Deutsch
Art. 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien beendet werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung. (3) Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft. (4) Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich. Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache erstellt. Solothurn am 10. November 2006 Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates: Urs Freiburghaus Für den Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich: Erich Deutsch
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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