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Verordnung über die Vermietung des Minnie-Hauk-Saales im Schlössli Wartegg

Luzern (city) · 3.4.6.1.1 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3/4
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1 Seite 2/4

Benützungszweck 1 Der Minnie-Hauk-Saal im Schlössli Wartegg steht der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung für folgende Anlässe zur mietweisen Benützung zur Verfügung: a. Konzerte ohne Verstärkeranlagen; b. Ausstellungen kultureller Art; c. Versammlungen und Veranstaltungen aus dem Quartier; d. Sitzungen und Empfänge, welche im öffentlichen Interesse liegen. 2 Der Minnie-Hauk-Saal kann für andere Anlässe zur Benützung frei gegeben werden, sofern a. dieser durch Veranstaltungen nach Abs. 1 nicht ausgelastet ist und b. die Benützung städtischen Interessen nicht zuwiderläuft.

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Art. 2

Mietverträge 1 Vermieterin ist die Stadt Luzern, vertreten durch die Liegenschaftenverwaltung, Ressort Verwaltungsvermögen (nachfolgend Liegenschaftenverwaltung). 2 Mietgesuche sind an die Liegenschaftenverwaltung einzureichen. 3 Die Liegenschaftenverwaltung führt die Vertragsverhandlungen mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern und schliesst die Mietverträge ab.

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Art. 3

Kostenpflicht und Ausnahmen 1 Die Benützung des Minnie Hauk-Saales ist kostenpflichtig. 2 Für Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern sowie die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung werden keine Kosten in Rechnung gestellt.

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Art. 4

Mietansätze Für die Benützung des Minnie Hauk-Saales gelten folgende Ansätze: Fr. / Tag a. Konzerte ohne Verstärkeranlagen (Konzertbestuhlung) 300.–; b. Übrige Veranstaltungen (Bankettbestuhlung) – bei Benützung bis drei Tage 300.–; – bei Benützung von vier und mehr Tagen 250.–; c. Ausstellungen kultureller Art 50.–.

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Art. 5 Seite 3/4

Nebenkosten Es werden folgende Nebenkosten in Rechnung gestellt: a. Heizkosten während Heizperiode Fr. 10.–/Tag; b. Reinigungskosten nach Aufwand; c. Dienstleistungen der Hauswartin/ des Hauswartes nach Aufwand.

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Art. 6

Benützungszeiten Die Benützung des Minnie Hauk-Saales ist möglich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Um 24.00 Uhr sind alle Veranstaltungen zu beenden und der Saal muss bis 00.30 Uhr geräumt sein.

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Art. 7

Ausstellungen kultureller Art Die Miete für Ausstellungen kultureller Art gemäss Art. 4 lit. c umfasst nur die Überlassung des leeren Saales. Alle andern Vorkehrungen, wie Planung und Einrichtung der Ausstellung, Werbung, Katalog, Vernissage, Beaufsichtigung und Versicherung des Ausstellungsgutes sind ausschliesslich Sache der Ausstellerinnen und Aussteller. Die Stadt übernimmt hierfür keine Kosten und Haftung.

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Art. 8

Ausnahmen In Ausnahmefällen kann die Liegenschaftenverwaltung die Mietansätze und die Nebenkosten nach Art. 4 und 5 abweichend regeln.

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Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Vermietung und Benützung des Minnie Hauk- Saales im Schlössli Wartegg vom 2. April 1985 wird aufgehoben.

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Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 1 1 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. Februar 1998. Seite 4/4 Luzern, 28. Januar 1998 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

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