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In force since 1998-02-01, as the publisher states.
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10 provisions
Art. 1 Seite 2/4
Benützungszweck
1 Der Minnie-Hauk-Saal im Schlössli Wartegg steht der Öffentlichkeit im
Rahmen dieser Verordnung für folgende Anlässe zur mietweisen Benützung zur Verfügung:
a. Konzerte ohne Verstärkeranlagen;
b. Ausstellungen kultureller Art;
c. Versammlungen und Veranstaltungen aus dem Quartier;
d. Sitzungen und Empfänge, welche im öffentlichen Interesse liegen.
2 Der Minnie-Hauk-Saal kann für andere Anlässe zur Benützung frei
gegeben werden, sofern
a. dieser durch Veranstaltungen nach Abs. 1 nicht ausgelastet ist und
b. die Benützung städtischen Interessen nicht zuwiderläuft.
Propose a changeArt. 2
Mietverträge
1 Vermieterin ist die Stadt Luzern, vertreten durch die Liegenschaftenverwaltung, Ressort Verwaltungsvermögen (nachfolgend Liegenschaftenverwaltung).
2 Mietgesuche sind an die Liegenschaftenverwaltung einzureichen.
3 Die Liegenschaftenverwaltung führt die Vertragsverhandlungen mit den
Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern und schliesst die Mietverträge ab.
Propose a changeArt. 3
Kostenpflicht und Ausnahmen
1 Die Benützung des Minnie Hauk-Saales ist kostenpflichtig.
2 Für Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern
sowie die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung werden keine Kosten in
Rechnung gestellt.
Propose a changeArt. 4
Mietansätze
Für die Benützung des Minnie Hauk-Saales gelten folgende Ansätze:
Fr. / Tag
a. Konzerte ohne Verstärkeranlagen (Konzertbestuhlung) 300.–;
b. Übrige Veranstaltungen (Bankettbestuhlung)
– bei Benützung bis drei Tage 300.–;
– bei Benützung von vier und mehr Tagen 250.–;
c. Ausstellungen kultureller Art 50.–.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/4
Nebenkosten
Es werden folgende Nebenkosten in Rechnung gestellt:
a. Heizkosten während Heizperiode Fr. 10.–/Tag;
b. Reinigungskosten nach Aufwand;
c. Dienstleistungen der Hauswartin/ des Hauswartes nach Aufwand.
Propose a changeArt. 6
Benützungszeiten
Die Benützung des Minnie Hauk-Saales ist möglich in der Zeit von 08.00
Uhr bis 24.00 Uhr. Um 24.00 Uhr sind alle Veranstaltungen zu beenden
und der Saal muss bis 00.30 Uhr geräumt sein.
Propose a changeArt. 7
Ausstellungen kultureller Art
Die Miete für Ausstellungen kultureller Art gemäss Art. 4 lit. c umfasst nur
die Überlassung des leeren Saales. Alle andern Vorkehrungen, wie Planung
und Einrichtung der Ausstellung, Werbung, Katalog, Vernissage, Beaufsichtigung und Versicherung des Ausstellungsgutes sind ausschliesslich Sache
der Ausstellerinnen und Aussteller. Die Stadt übernimmt hierfür keine Kosten und Haftung.
Propose a changeArt. 8
Ausnahmen
In Ausnahmefällen kann die Liegenschaftenverwaltung die Mietansätze
und die Nebenkosten nach Art. 4 und 5 abweichend regeln.
Propose a changeArt. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Vermietung und Benützung des Minnie Hauk-
Saales im Schlössli Wartegg vom 2. April 1985 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen. 1
1 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. Februar 1998.
Seite 4/4
Luzern, 28. Januar 1998
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
Propose a change