Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel
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Change 1
Art. 35
Disziplinarvergehen 1 Wer schuldhaft und pflichtwidrig gegen die Hausordnung, gegen ihr übergeordnete Erlasse oder gegen darauf beruhende Merkblätter, Anordnungen und Weisungen der Anstaltsleitung oder mündliche Anweisungen des Personals verstösst oder wer den Betrieb der Anstalt in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch sanktioniert. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2 Die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildet der Rapport von Mitarbeitenden der JVA Bostadel. Dem Gefangenen wird die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gewährt. Sind die Ruhe und Ordnung gefährdet, verbleibt der Gefangene bis zur erstinstanzlichen Erledigung des Disziplinarverfahrens in seiner Zelle. Falls nötig wird er in eine besonders gesicherte Zelle verlegt. 3 Als Pflichtverletzung im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere: a) Beschimpfung oder ungebührliches Verhalten; b) Drohungen oder Tätlichkeiten; c) Fluchtversuch, Flucht, Vorbereitung oder Beihilfe zur Flucht; d) Nicht- oder verspätete Rückkehr aus dem Urlaub; e) schwere Störung von Ruhe und Ordnung der JVA Bostadel; f) Nichteinhalten des Betriebsablaufs und der Tagesordnung; g) Arbeitsverweigerung; h) Ein- und Ausführen, Handel, die Herstellung oder dessen Versuch, der Besitz und der Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln; i) Widersetzlichkeit oder Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen; j) Ein- und Ausführen, Vermitteln, die Herstellung oder dessen Versuch und Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen und Ähnlichem; k) Aneignung von Anstaltseigentum oder Eigentum von anderen Gefangenen oder von Mitarbeitenden; l) Sachbeschädigung an Mobiliar und Immobilien; m) unerlaubte Kontakte mit Gefangenen und Personen ausserhalb der JVA Bostadel; n) missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation mit der Aussenwelt; o) Spiele um Geld oder Waren, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Gefangenen; und p) Rauchen an unerlaubtem Ort.
Art. 35
Disziplinarvergehen 1 Wer schuldhaft und pflichtwidrig gegen die Hausordnung, gegen ihr übergeordnete Erlasse oder gegen darauf beruhende Merkblätter, Anordnungen und Weisungen der Anstaltsleitung oder mündliche Anweisungen des Personals verstösst oder wer den Betrieb der Anstalt in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch sanktioniert. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2 Die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildet der Rapport von Mitarbeitenden der JVA Bostadel. Dem Gefangenen wird die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gewährt. Sind die Ruhe und Ordnung gefährdet, verbleibt der Gefangene bis zur erstinstanzlichen Erledigung des Disziplinarverfahrens in seiner Zelle. Falls nötig wird er in eine besonders gesicherte Zelle verlegt. 3 Als Pflichtverletzung im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere: a) Beschimpfung oder ungebührliches Verhalten; b) Drohungen oder Tätlichkeiten; c) Fluchtversuch, Flucht, Vorbereitung oder Beihilfe zur Flucht; d) Nicht- oder verspätete Rückkehr aus dem Urlaub; e) schwere Störung von Ruhe und Ordnung der JVA Bostadel; f) Nichteinhalten des Betriebsablaufs und der Tagesordnung; g) Arbeitsverweigerung; h) Ein- und Ausführen, Handel, die Herstellung oder dessen Versuch, der Besitz und der Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln; i) Widersetzlichkeit oder Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen; j) Ein- und Ausführen, Vermitteln, die Herstellung oder dessen Versuch und Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen und Ähnlichem; k) Aneignung von Anstaltseigentum oder Eigentum von anderen Gefangenen oder von Mitarbeitenden; l) Sachbeschädigung an Mobiliar und Immobilien; m) unerlaubte Kontakte mit Gefangenen und Personen ausserhalb der JVA Bostadel; n) missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation mit der Aussenwelt; o) Spiele um Geld oder Waren, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Gefangenen; und p) Rauchen an unerlaubtem Ort.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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