Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12 II. Umweltschonende Bewirtschaftung
6 Bodennutzung Familiengärten sind naturnah zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung orientiert sich an anerkannten Grundsätzen des biologischen Gartenbaus. Insbesondere sind die folgenden Mindestbestimmungen einzuhalten: a. Der Boden ist schonend zu bearbeiten. Der Einsatz von Bodenhacken ist erlaubt. b. Zur Düngung und zur Bodenverbesserung sind Kompost, Mist, Pflanzenjauche, Gründüngung und andere für den biologischen Gartenbau zugelassene Düngemittel zu verwenden. Der Einsatz von chemischsynthetischen Düngemitteln („Kunstdünger“) ist untersagt. c. Die Düngung darf den Bedarf der Kulturen nicht übersteigen. Die Arealnutzer sind verpflichtet, alle fünf Jahre Nährstoffuntersuchungen durchführen zu lassen. Sie geben die Ergebnisse Stadtgrün Luzern bekannt. 6 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022. Seite 6/21 d. Der Pflanzenschutz hat in erster Linie durch vorbeugende Massnahmen zu erfolgen. Bei starkem Schädlings- oder Krankheitsbefall dürfen nur für den biologischen Gartenbau zu-gelassene Hilfsstoffe eingesetzt werden. e. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf allen Flächen im Areal (Gärten, Wegen, Kiesplätzen usw.) verboten. f. Der Einsatz von Torf ist verboten. g. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen ist verboten.
Art. 12 II. Umweltschonende Bewirtschaftung
6 Bodennutzung Familiengärten sind naturnah zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung orientiert sich an anerkannten Grundsätzen des biologischen Gartenbaus. Insbesondere sind die folgenden Mindestbestimmungen einzuhalten: a. Der Boden ist schonend zu bearbeiten. Der Einsatz von Bodenhacken ist erlaubt. b. Zur Düngung und zur Bodenverbesserung sind Kompost, Mist, Pflanzenjauche, Gründüngung und andere für den biologischen Gartenbau zugelassene Düngemittel zu verwenden. Der Einsatz von chemischsynthetischen Düngemitteln („Kunstdünger“) ist untersagt. c. Die Düngung darf den Bedarf der Kulturen nicht übersteigen. Die Arealnutzer sind verpflichtet, alle fünf Jahre Nährstoffuntersuchungen durchführen zu lassen. Sie geben die Ergebnisse Stadtgrün Luzern bekannt. 6 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022. Seite 6/21 d. Der Pflanzenschutz hat in erster Linie durch vorbeugende Massnahmen zu erfolgen. Bei starkem Schädlings- oder Krankheitsbefall dürfen nur für den biologischen Gartenbau zu-gelassene Hilfsstoffe eingesetzt werden. e. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf allen Flächen im Areal (Gärten, Wegen, Kiesplätzen usw.) verboten. f. Der Einsatz von Torf ist verboten. g. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen ist verboten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.