Disziplinarmassnahmen
1. Grundsatz
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig
ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die
Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
§ 43
2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind:
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000.-;
3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
der Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. Disziplinarische Entlassung.
§ 44
3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und
§ 45 zwischen Trägerkantonen und Hochschule
Schiedsgericht
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in
jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei
der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes
des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 massgebend.
§ 46 VII. Kündigung
Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer
dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
§ 47 VIII. Schlussbestimmungen
Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich
der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 48
Übergangsregelung
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von
einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
§ 49
Aufhebung geltenden Rechts
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar
Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
§ 50
Weiterbestand geltenden Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das
Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind,
gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars
Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
§ 51
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen
der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2001 am
7. Februar 2001.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. Mai 2001.