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Polizeigesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 10 III. Polizeiliche Massnahmen

Anhaltung und Identitätsfeststellung 1 Im Zuge einer Fahndung oder zur Abwendung einer Gefahr kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. 2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen. Fahrzeuge und Behältnisse sind zu öffnen und können von der Kantonspolizei durchsucht werden. 3 Die angehaltene Person kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn: a) ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen nötig sind; b) Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen und sich die weiteren notwendigen Abklärungen an Ort und Stelle nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführen lassen. 4 Die angehaltene Person muss unverzüglich über den Grund der Mitnahme auf den Polizeiposten informiert und auf ihre Rechte hingewiesen werden. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000 Art. 10a * Häusliche Gewalt 1 Die Kantonspolizei kann jemanden, der eine andere im gleichen Haushalt lebende Person oder eine Person, mit der ein Haushalt geteilt worden ist, ernsthaft und unmittelbar gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus wegweisen und die Rückkehr bis zu 10 Tage verbieten. 2 Die Wegweisung kann verbunden werden mit der Abnahme von Wohnungs- und Hausschlüsseln sowie mit dem Verbot des Betretens eines bestimmten Rayons um das Haus, des Annäherns an die gefährdete Person oder der Kontaktaufnahme mit dieser. Art. 10b * Verfügung 1 Die Anordnung an die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person erfolgt mittels schriftlicher Verfügung, unter Angabe der Anfechtungsmöglichkeit und der rechtlichen Möglichkeit zur Verlängerung oder Änderung der Anordnung. Es kann ein vom Departement genehmigtes Formular verwendet werden. 2 Die weggewiesene Person kann weggeführt werden, insbesondere für das Ausstellen und Aushändigen der Verfügung. 3 Die Verfügung ist sofort vollstreckbar. Der Anfechtung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4 Die gefährdete Person oder deren Vertreter und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhalten eine Kopie der Verfügung. Art. 10c * Überprüfung 1 Die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person kann die Verfügung während ihrer Geltungsdauer schriftlich beim Zwangsmassnahmengericht anfechten. 2 Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Sache und eröffnet den Entscheid innert fünf Tagen nach Eingang mit einer summarischen Begründung. Der Entscheid ist endgültig. 3 Verlangt die gefährdete Person bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Wegweisungsverfügung beim Einzelrichter in Zivilsachen die Verlängerung der angeordneten Massnahme, verlängert sich deren Geltung bis zum Entscheid des Einzelrichters, längstens aber um 10 Tage. 550.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Der Einzelrichter informiert die Kantonspolizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt den Betroffenen den Eingang umgehend mit.

Your change, as a redline

Art. 10 III. Polizeiliche Massnahmen

Anhaltung und Identitätsfeststellung 1 Im Zuge einer Fahndung oder zur Abwendung einer Gefahr kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. 2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen. Fahrzeuge und Behältnisse sind zu öffnen und können von der Kantonspolizei durchsucht werden. 3 Die angehaltene Person kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn: a) ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen nötig sind; b) Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen und sich die weiteren notwendigen Abklärungen an Ort und Stelle nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführen lassen. 4 Die angehaltene Person muss unverzüglich über den Grund der Mitnahme auf den Polizeiposten informiert und auf ihre Rechte hingewiesen werden. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000 Art. 10a * Häusliche Gewalt 1 Die Kantonspolizei kann jemanden, der eine andere im gleichen Haushalt lebende Person oder eine Person, mit der ein Haushalt geteilt worden ist, ernsthaft und unmittelbar gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus wegweisen und die Rückkehr bis zu 10 Tage verbieten. 2 Die Wegweisung kann verbunden werden mit der Abnahme von Wohnungs- und Hausschlüsseln sowie mit dem Verbot des Betretens eines bestimmten Rayons um das Haus, des Annäherns an die gefährdete Person oder der Kontaktaufnahme mit dieser. Art. 10b * Verfügung 1 Die Anordnung an die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person erfolgt mittels schriftlicher Verfügung, unter Angabe der Anfechtungsmöglichkeit und der rechtlichen Möglichkeit zur Verlängerung oder Änderung der Anordnung. Es kann ein vom Departement genehmigtes Formular verwendet werden. 2 Die weggewiesene Person kann weggeführt werden, insbesondere für das Ausstellen und Aushändigen der Verfügung. 3 Die Verfügung ist sofort vollstreckbar. Der Anfechtung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4 Die gefährdete Person oder deren Vertreter und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhalten eine Kopie der Verfügung. Art. 10c * Überprüfung 1 Die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person kann die Verfügung während ihrer Geltungsdauer schriftlich beim Zwangsmassnahmengericht anfechten. 2 Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Sache und eröffnet den Entscheid innert fünf Tagen nach Eingang mit einer summarischen Begründung. Der Entscheid ist endgültig. 3 Verlangt die gefährdete Person bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Wegweisungsverfügung beim Einzelrichter in Zivilsachen die Verlängerung der angeordneten Massnahme, verlängert sich deren Geltung bis zum Entscheid des Einzelrichters, längstens aber um 10 Tage. 550.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Der Einzelrichter informiert die Kantonspolizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt den Betroffenen den Eingang umgehend mit.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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