Propose a change

Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11

Feuerungskontrolle 1 Die Gemeinden beauftragen eine Fachperson mit der Vornahme der Feuerungskontrollen (amtliche Feuerungskontrolle). 2 Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle können Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungsanlagen mit der Kontrolle auch eine Fachperson nach eigener Wahl beauftragen (private Feuerungskontrolle). 3 Die Gemeinden bezeichnen für die privaten Feuerungskontrollen eine Anlaufstelle und überwachen die Feuerungskontrollen nach den Weisungen des Amts für Umwelt. 4 Die Anerkennung privater Feuerungskontrollen setzt voraus, dass: a) * die schriftliche Anmeldung gemäss Abs. 2 spätestens bis zum 30. September vor der Heizperiode, ab welcher die privaten Messungen vorgenommen werden sollen, eingereicht worden ist, und b) * die Kontrollergebnisse die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und innert 14 Tagen nach Vornahme der Kontrollen, spätestens aber am 30. April der für die Kontrolle massgebenden Heizperioden, vorliegen, und c) * die Kontrolle in der Zeit zwischen 1. Oktober bis 30. April ausgeführt wird. 5 Liegen für eine Anlage, die zur privaten Kontrolle angemeldet ist, die Kontrollergebnisse nicht fristgerecht vor, veranlasst die Gemeinde eine amtliche Feuerungskontrolle. Liegen Kontrollergebnisse vor, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, verfügt die Gemeinde die Einregulierung und gegebenenfalls die Sanierung der Anlage. 6 Zur Deckung des administrativen Aufwandes im Zusammenhang mit privaten Kontrollen erheben die Gemeinden bei den privat Beauftragten eine Gebühr. 4. Abschnitt: System der privaten Kontrolle (4.)

Your change, as a redline

Art. 11

Feuerungskontrolle 1 Die Gemeinden beauftragen eine Fachperson mit der Vornahme der Feuerungskontrollen (amtliche Feuerungskontrolle). 2 Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle können Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungsanlagen mit der Kontrolle auch eine Fachperson nach eigener Wahl beauftragen (private Feuerungskontrolle). 3 Die Gemeinden bezeichnen für die privaten Feuerungskontrollen eine Anlaufstelle und überwachen die Feuerungskontrollen nach den Weisungen des Amts für Umwelt. 4 Die Anerkennung privater Feuerungskontrollen setzt voraus, dass: a) * die schriftliche Anmeldung gemäss Abs. 2 spätestens bis zum 30. September vor der Heizperiode, ab welcher die privaten Messungen vorgenommen werden sollen, eingereicht worden ist, und b) * die Kontrollergebnisse die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und innert 14 Tagen nach Vornahme der Kontrollen, spätestens aber am 30. April der für die Kontrolle massgebenden Heizperioden, vorliegen, und c) * die Kontrolle in der Zeit zwischen 1. Oktober bis 30. April ausgeführt wird. 5 Liegen für eine Anlage, die zur privaten Kontrolle angemeldet ist, die Kontrollergebnisse nicht fristgerecht vor, veranlasst die Gemeinde eine amtliche Feuerungskontrolle. Liegen Kontrollergebnisse vor, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, verfügt die Gemeinde die Einregulierung und gegebenenfalls die Sanierung der Anlage. 6 Zur Deckung des administrativen Aufwandes im Zusammenhang mit privaten Kontrollen erheben die Gemeinden bei den privat Beauftragten eine Gebühr. 4. Abschnitt: System der privaten Kontrolle (4.)

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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