Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 39
Meldepflicht 1 Die Errichtung, Änderung und Ausserbetriebsetzung der nachfolgend aufgeführten Bauten und Anlagen, die keiner umwelt- oder gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Bundesrecht bedürfen, ist vor Beginn der Arbeiten dem Amt für Umwelt zu melden: * a) * Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) sowie Radar, Rundfunk und übrige Funkanwendungen mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) und einer Sendedauer von weniger als 800 Stunden pro Jahr; b) Amalgamabscheider; c) * Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten. 2 Meldepflichtig sind auch Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien mit zu behandelnden Flächen über 50 m². 3 Die Meldung hat schriftlich und unter Angabe der technischen Spezifikationen zu erfolgen. Die Meldepflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage bzw. den Bauenden. 4 Bewilligungs- oder Meldepflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, bleiben vorbehalten. 8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.)
Art. 39
Meldepflicht 1 Die Errichtung, Änderung und Ausserbetriebsetzung der nachfolgend aufgeführten Bauten und Anlagen, die keiner umwelt- oder gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Bundesrecht bedürfen, ist vor Beginn der Arbeiten dem Amt für Umwelt zu melden: * a) * Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) sowie Radar, Rundfunk und übrige Funkanwendungen mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) und einer Sendedauer von weniger als 800 Stunden pro Jahr; b) Amalgamabscheider; c) * Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten. 2 Meldepflichtig sind auch Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien mit zu behandelnden Flächen über 50 m². 3 Die Meldung hat schriftlich und unter Angabe der technischen Spezifikationen zu erfolgen. Die Meldepflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage bzw. den Bauenden. 4 Bewilligungs- oder Meldepflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, bleiben vorbehalten. 8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.)
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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