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Verordnung zum Schutze der Bätzimatt

Schwyz · 722.114 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1 I. Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2
  3. § 3 II. Zonenvorschriften
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 III. Schlussbestimmungen
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1 I. Zweck und Geltungsbereich

Zweck 1 Die Bätzimatt wird als geschütztes Gebiet erklärt. 2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege der Bätzimatt als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und Flachwasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

§ 2

Geltungsbereich 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Wasserzone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone 2 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutzplan Massstab 1:2000 vom 11. Oktober 1983 dargestellt. Sie werden im Gelände markiert. 3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 II. Zonenvorschriften

Allgemeines 1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. 2 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche Nutzung frei. 3 Das Betreten und Befahren des Gebietes ist nur zur Nutzung und Pflege gestattet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehalten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.SRSZ 1.1.2015 722.114 4 Untersagt sind: a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art; b) das Campieren; c) das Einfangen und Stören freilebender Tiere; d) das Laufenlassen von Hunden; e) die Jagd auf Federwild.

§ 4

Bauten und Anlagen Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen, Einfriedungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.

§ 5

Wasserzone 1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes. 2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Im offenen Seegebiet ist die Berufsfischerei von diesem Verbot ausgenommen. 3 Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.

§ 6

Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprünglichen Zustand. 2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen; b) Verbot der Bodenbearbeitung; c) Weideverbot; d) allgemeines Düngeverbot; e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen; f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführenden Wieslandes; h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum Mitte September bis Mitte Februar. 3 Der Gehölzbestand ist sich selbst zu überlassen. Unter Förderung seines Pionier- und Auenwaldcharakters ist eine Nutzung lediglich zur Pflege gestattet.

§ 7

Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes. 2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden. 3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen. 722.114

§ 8 III. Schlussbestimmungen

Ersatzvornahme Wo die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen wird, kann das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen.

§ 9

Ausnahmen In der Wasser- und Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Landschaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.

§ 10

Entschädigung Wenn eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.

§ 11

Widerhandlungen 1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen. 2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach ihrem unbenützten Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

§ 12

Widerhandlungen werden nach § 10 der Natur- und Heimatschutzverordnung bzw. nach den Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt geahndet.

§ 13

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 17-452. 2 SRSZ 720.110.SRSZ 1.1.2015 722.114 3 SRSZ 761.110. 4 SR 747.201. 5 SRSZ 784.111. 6 In Kraft getreten am 11. November 1983.

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