Systematische Rechtssammlung Nr. 9.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. Juli 1995 Beschluss betreffend die Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer vom 8. Februar 1920 Die Einwohnergemeinde Luzern, gestützt auf §§ 33 und 34 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 vom 28. Juli 1919 1 sowie Art. 19 lit. b der Organisation der Einwohnergemeinde Luzern vom 2. Mai 1915, beschliesst: 1 SRL Nr. 652 Seite 2/2 1. Es wird von den Rechten, welche die §§ 33 und 34 des Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 2 den Gemeinden geben, Gebrauch gemacht und dementsprechend die Besteuerung des Überganges von Vermögen des Erblassers an seine Nachkommen zugunsten der Einwohnergemeinde Luzern unter Anwendung des ordentlichen Steuerfusses von 1% des zugewandten Vermögensbetrages und unter Anwendung der Zuschläge des § 5 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908 3 in der Stadtgemeinde Luzern eingeführt. 2. Dieser Beschluss tritt auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern in Kraft. 4 3. Der Stadtrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt. Luzern, 8. Februar 1920 Namens der Einwohnergemeinde Dr. Zimmerli Stadtpräsident Krell Stadtschreiber 2 SRL Nr. 652 3 SRL Nr. 630 4 Vom Regierungsrat am 6. März 1920 genehmigt.
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Beschluss betreffend die Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer
Luzern (city) · 9.2.1.1.1 · decree
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