Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht oder Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht
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Change 1
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (3) In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Insolvenzrechts ergänzt hat. Insbesondere wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Beteiligten eines Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 bis 9 genannten Tätigkeiten, eigenständig konkrete Handlungsvorschläge zu unterbreiten, einschließlich Vertragsentwürfe, Anträge, Berichte, Abrechnungen, sowie Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen bei der Rechnungslegung zu unterstützen und diese zu überprüfen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. umfassendes Vorbereiten und Unterstützen bei der Durchführung von Verwertungshandlungen und bei dem Einzug von Neuvermögen und anderen vom Insolvenzbeschlag erfassten Vermögensgegenständen, 2. eigenständiges Umgehen mit Aus- und Absonderungsrechten von Gläubigern und Abrechnung dieser Rechte, 3. umfassendes Vorbereiten und Nachverfolgen von Forderungsanmeldungen, 4. Unterstützen der Beteiligten bei der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, insbesondere im Zusammenhang mit der Insolvenztabelle, 5. Umsetzen spezifischer Kenntnisse des Insolvenzrechts einschließlich außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, Nachlassinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren, 6. Führen der Kommunikation mit allen Beteiligten eines Insolvenzverfahrens, Organisieren des Büroablaufs unter Nutzung des Gläubigerinformationssystems, Führen des Fristen- und Terminmanagements, 7. Durchführen der Rechnungslegung, 8. Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention sowie 9. Anwenden von Maßnahmen zum Datenschutz, zur Datensicherung und zur Datensicherheit. (4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 8 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht“.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (3) In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Insolvenzrechts ergänzt hat. Insbesondere wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Beteiligten eines Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 bis 9 genannten Tätigkeiten, eigenständig konkrete Handlungsvorschläge zu unterbreiten, einschließlich Vertragsentwürfe, Anträge, Berichte, Abrechnungen, sowie Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen bei der Rechnungslegung zu unterstützen und diese zu überprüfen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. umfassendes Vorbereiten und Unterstützen bei der Durchführung von Verwertungshandlungen und bei dem Einzug von Neuvermögen und anderen vom Insolvenzbeschlag erfassten Vermögensgegenständen, 2. eigenständiges Umgehen mit Aus- und Absonderungsrechten von Gläubigern und Abrechnung dieser Rechte, 3. umfassendes Vorbereiten und Nachverfolgen von Forderungsanmeldungen, 4. Unterstützen der Beteiligten bei der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, insbesondere im Zusammenhang mit der Insolvenztabelle, 5. Umsetzen spezifischer Kenntnisse des Insolvenzrechts einschließlich außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, Nachlassinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren, 6. Führen der Kommunikation mit allen Beteiligten eines Insolvenzverfahrens, Organisieren des Büroablaufs unter Nutzung des Gläubigerinformationssystems, Führen des Fristen- und Terminmanagements, 7. Durchführen der Rechnungslegung, 8. Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention sowie 9. Anwenden von Maßnahmen zum Datenschutz, zur Datensicherung und zur Datensicherheit. (4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 8 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht“.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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