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Ausführungsreglement zum Gesetze über die Sonn- und Feiertagsruhe

Valais · 822.200 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5

4 provisions

Art. 2

1 Arbeitsverrichtungen, die aus zwingenden Gründen nicht unterbleiben können, fallen nicht unter die Bestimmung des Artikels 2 des vorgenannten Gesetzes; dieselben sind bereits teilweise im Artikel 14 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze über die wöchentliche Ruhezeit vom 11. Juni 1934 angeführt, namentlich: a) Krankenpflege; b) Dienst von Personal, dessen Arbeitszeit zu einem erheblichen Masse aus blosser Dienstbereitschaft besteht (wie Aufsichtspersonal, Ausläufer, Wächter, Portiers und dergleichen); c) Bedienung und Instandhaltung von Anlagen, die einem Betriebe Luft, Wasser, Licht, Wärme, Kälte, Dampf oder Kraft vermitteln; d) Versorgung mit Brot und Milch; e) Pflege und Wartung von Tieren; f) Beförderung von Personen mit deren Gepäck. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 822.200 2 Das Hausieren ist verboten. 3 Besonders vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetze über die wöchentliche Ruhezeit und über die Arbeit in den Fabriken, sowie die kantonalen Ausführungsreglemente zu denselben und die diesbezüglichen Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Wirtshäuser, über die Jagd und die Fischerei.

Art. 3

1 Von Gesetzes wegen werden teilweise gestattet: a) gewisse Arbeiten, die dringend notwendig sind zur Einheimsung oder zur Verhütung des Verderbens leichtverderblicher Ernten, u. a. Pflücken und Versand von Erdbeeren, Spargeln, Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen, Eintragung der Heuernte bei schlechter Witterung, Wässern; b) Arbeiten von zwingender Notwendigkeit in Fabriken und Arbeitsstätten, wenn sie durch das Bundesgesetz erlaubt sind und wenn der Betrieb nicht ohne erheblichen Schaden unterbrochen werden kann; c) Arbeiten, die für einen religiösen oder wohltätigen Zweck ausgeführt werden; d) Arbeiten, die in Fällen höherer Gewalt verrichtet werden müssen.

Art. 4

1 Während der Dauer des vormittägigen Pfarrgottesdienstes sind sämtliche Arbeiten, jedes Tun und Lassen, die den Gottesdienst stören könnten verboten, wie: öffentliche Veranstaltungen und Kundgebungen; Schauspiele und lärmende Spiele; Schaustellungen; Wettkämpfe; Militär-, Schiess-, Sport-, Turn-, Feuerwehrübungen.

Art. 5

1 Während der ganzen Dauer des vormittägigen Pfarrgottesdienstes sind ausserdem verboten: die Sitzungen der öffentlichen Verwaltungen, die Versteigerungen, das Verkaufen aller Arten von Lebensmitteln sowie das Offenhalten der Wirtshäuser, Restaurants, Kneipen und Schenken, der Kaufläden und Räumlichkeiten, wo irgendwelche Waren im Kleinen verkauft werden, mit Ausnahme der Apotheken. 2 Ebenso können die Gemeindereglemente das Offenhalten von gewissen oberwähnten Betrieben für die Dauer des ganzen Sonn- oder Feiertages verbieten; diese Reglemente bedürfen der staatsrätlichen Genehmigung. 822.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 09.07.1936 12.03.1938 Erlass Erstfassung RO/AGS 1938-1939 f 49 | d 30 02.12.1966 02.12.1966 Art. 1 totalrevidiert RO/AGS 1966 f 224 | d 224 822.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.07.1936 12.03.1938 Erstfassung RO/AGS 1938-1939 f 49 | d 30 Art. 1 02.12.1966 02.12.1966 totalrevidiert RO/AGS 1966 f 224 | d 224

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