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5 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. März 2005
Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus mindestens fünf von der Regierung gewählten Mitgliedern. Der Leiter oder die Leiterin des für das Mittelschulwesen zuständigen Amtes hat das Präsidium inne. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind
die drei Sprachgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen. *
2 Die Kommission kann zur Beratung von Sachgeschäften Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen oder andere Fachpersonen beiziehen.
3 Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen
Mitarbeitenden des Kantons Graubünden zur Anwendung.
Art. 2
Aufgaben
1 Die Kommission überwacht die Aufnahme- und Abschlussprüfungen an den Mittelschulen. Sie führt Unterrichtsbesuche durch und berät das Amt im Bereich des
Mittelschulwesens.
2 Über die Prüfungsüberwachung und die Unterrichtsbesuche erstatten die Kommissionsmitglieder dem Amt Bericht.
3 Die Kommission unterstützt das Amt bei der Begleitung der Qualitätsentwicklung
und -sicherung an den Mittelschulen und bei der periodischen Überprüfung der Zielerreichung der Leistungsaufträge an die privaten Mittelschulen. *
1) BR 425.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
425.040
Art. 3
Sitzungen, Aktuariat
1 Die Kommission tritt auf Einladung ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Präsidenten zusammen oder wenn drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
2 Das Amt besorgt die Protokollführung und das Aktuariat.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement für die Erziehungskommission vom 27. Oktober 19982) wird auf
den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 5
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
2) AGS 1998, 4177
425.040
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.03.2005 01.03.2005 Erlass Erstfassung -
23.06.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2026-014
23.06.2026 01.07.2026 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 2026-014
425.040
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.03.2005 01.03.2005 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-014
Art. 2 Abs. 3 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-014