Law

Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen

Graubünden · 425.040 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of GraubündenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c63f45f1f7178e5addd8d6fb171706dff4ec76ea39c8ec510f58ea9f84aa6140

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. März 2005
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. März 2005

Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus mindestens fünf von der Regierung gewählten Mitgliedern. Der Leiter oder die Leiterin des für das Mittelschulwesen zuständigen Amtes hat das Präsidium inne. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die drei Sprachgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen. * 2 Die Kommission kann zur Beratung von Sachgeschäften Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen oder andere Fachpersonen beiziehen. 3 Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden zur Anwendung.

Art. 2

Aufgaben 1 Die Kommission überwacht die Aufnahme- und Abschlussprüfungen an den Mittelschulen. Sie führt Unterrichtsbesuche durch und berät das Amt im Bereich des Mittelschulwesens. 2 Über die Prüfungsüberwachung und die Unterrichtsbesuche erstatten die Kommissionsmitglieder dem Amt Bericht. 3 Die Kommission unterstützt das Amt bei der Begleitung der Qualitätsentwicklung und -sicherung an den Mittelschulen und bei der periodischen Überprüfung der Zielerreichung der Leistungsaufträge an die privaten Mittelschulen. * 1) BR 425.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 425.040

Art. 3

Sitzungen, Aktuariat 1 Die Kommission tritt auf Einladung ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Präsidenten zusammen oder wenn drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen. 2 Das Amt besorgt die Protokollführung und das Aktuariat.

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement für die Erziehungskommission vom 27. Oktober 19982) wird auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufgehoben.

Art. 5

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. 2) AGS 1998, 4177 425.040 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 01.03.2005 01.03.2005 Erlass Erstfassung - 23.06.2026 01.07.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2026-014 23.06.2026 01.07.2026 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 2026-014 425.040 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.03.2005 01.03.2005 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1 23.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-014 Art. 2 Abs. 3 23.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-014

← Find another law