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Reglement für den Anton-Cadonau-Fonds

Confederation · 418.3 · regulation

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In force since 1996-08-01, as the publisher states.

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Der am 24. Januar 1930 dank einer Zuwendung von 300 000 Franken aus der Erbschaft des Herrn Anton Cadonau, von Waltensburg/Vuorz, unter der Bezeichnung «Anton-Cadonau-Fonds» konstituierte Spezialfonds des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1928 über die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und Spezialfonds verwaltet. [BS 6 5. AS 1969 291 Art. 35 Bst. C]. Heute: nach den Bestimmungen des BG vom 6. Okt. 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0).

Art. 2

Das Fondskapital kann durch anderweitige Zuwendungen wie Schenkungen, Legate, Ergebnisse aus Sammlungen usw. vermehrt werden.

Art. 3

Die jährlichen Zinsen des gesamten Fondskapitals werden dem Bundesamt für Kultur zur Verfügung gestellt, das sie zur Unterstützung der anerkannten Schweizerschulen im Ausland und ihrer Lehrkräfte zu verwenden hat. Dabei ist insbesondere denjenigen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die im Bundesbeschluss vom 26. März 1947 betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland keine oder nicht genügende Berücksichtigung finden konnten. Fassung gemäss Ziff. I 24 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243). [BS 4 21; AS 1960 987. AS 1964 237 Art. 13 Abs. 1]. Heute: im BG vom 21. März 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (SR 418.0).

Art. 4

Das Fondskapital selbst darf nur in ausserordentlichen Fällen und auf Grund eines besonderen Beschlusses des Bundesrates angegriffen werden und auch dann nicht unter die ursprüngliche Summe von 300 000 Franken sinken.

Art. 5

Dieses Reglement tritt am 28. August 1947 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 24. Januar 1930. In der AS nicht veröffentlicht.

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