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Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt. (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt. (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 293 600 000,00 Euro Bayern | 529 200 000,00 Euro Berlin | 226 100 000,00 Euro Brandenburg | 54 700 000,00 Euro Bremen | 33 800 000,00 Euro Hamburg | 143 800 000,00 Euro Hessen | 184 300 000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 34 100 000,00 Euro Niedersachsen | 200 100 000,00 Euro Nordrhein-Westfalen | 468 100 000,00 Euro Rheinland-Pfalz | 86 800 000,00 Euro Saarland | 17 100 000,00 Euro Sachsen | 71 700 000,00 Euro Sachsen-Anhalt | 36 200 000,00 Euro Schleswig-Holstein | 87 300 000,00 Euro Thüringen | 33 100 000,00 Euro. (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.

Your change, as a redline

§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt. (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt. (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 293 600 000,00 Euro Bayern | 529 200 000,00 Euro Berlin | 226 100 000,00 Euro Brandenburg | 54 700 000,00 Euro Bremen | 33 800 000,00 Euro Hamburg | 143 800 000,00 Euro Hessen | 184 300 000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 34 100 000,00 Euro Niedersachsen | 200 100 000,00 Euro Nordrhein-Westfalen | 468 100 000,00 Euro Rheinland-Pfalz | 86 800 000,00 Euro Saarland | 17 100 000,00 Euro Sachsen | 71 700 000,00 Euro Sachsen-Anhalt | 36 200 000,00 Euro Schleswig-Holstein | 87 300 000,00 Euro Thüringen | 33 100 000,00 Euro. (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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