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6 provisions
§ 1 vom 25. Februar 1997 (Stand 1. Januar 2018)
Zuständige Behörden
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über den Strassenverkehr aus und sorgt für den Vollzug der Vorschriften des Bundes und des Kantons,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 … *
3 Das Tiefbauamt und die Verkehrspolizei begutachten im Auftrag des Departementes für Bau und Umwelt Verkehrsanordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über
Strassen und Wege (StrWG)1). *
4 Das Strassenverkehrsamt vollzieht die Vorschriften des Bundes und des Kantons
auf dem Gebiete des Strassenverkehrs, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es kann
Gehbehinderten, die zu ihrer Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind
und zu Fuss nur kleine Strecken zurücklegen können, Parkierungserleichterungen
gewähren. *
5 Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den öffentlichen Strassen, vollzieht
die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen2), führt die Verkehrsunfallstatistik und bewilligt den Betrieb
von Lautsprechern an Fahrzeugen.
6 … *
§ 2 § 1a * …
Publikation *
1 Publikationen für Verkehrsanordnungen nach § 33 Abs. 2 StrWG sowie für das
Einwendungsverfahren nach § 33 Abs. 3 und Abs. 4 StrWG erfolgen für: *
1. * Kantonsstrassen und -wege: durch das Departement für Bau und Umwelt im
Amtsblatt;
2. * Gemeindestrassen und -wege sowie Flurstrassen: durch die Gemeindebehörde
in ortsüblicher Form;
1) RB 725.1
2) SR 822.221
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
741.2 RRV zum SVG und den Nebenerlassen
3. öffentliche Verkehrsflächen privater Eigentümer: durch das Departement für
Bau und Umwelt im Amtsblatt; auf Kosten des Eigentümers.
§ 3
Ausnahme-/ Sonderbewilligungen
1 Das Befahren von ganz oder teilweise gesperrten Strassen sowie Ausnahmen von
anderen örtlichen Beschränkungen können in Einzelfällen bei Vorliegen wichtiger
Gründe bewilligt werden.
2 Der Strasseneigentümer ist in der Regel anzuhören. Ausnahmebewilligungen für
Waldstrassen werden im Einvernehmen mit dem Kantonsforstamt erteilt.
3 Für Sonderbewilligungen (Ausnahmetransporte, Nacht- und Sonntagsfahrverbote)
ist das Strassenverkehrsamt und für die übrigen Bewilligungen die Kantonspolizei
zuständig.
§ 4
Motor- und Radsport
1 Motor- und radsportliche Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung des Departementes für Justiz und Sicherheit. Vorgängig sind die betroffenen Behörden und
Eigentümer anzuhören.
§ 5
Wegschaffen von Fahrzeugen
1 Die Kantonspolizei kann verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellte
Fahrzeuge wegschaffen, sofern der Halter beziehungsweise Führer nicht auffindbar
ist oder der polizeilichen Aufforderung zur Wegschaffung nicht nachkommt.
2 Die Wegschaffung ist dem Halter so bald als möglich mitzuteilen.
3 Die Kosten für die Wegschaffung und Unterbringung sind vom Halter zu tragen.
4 Nach sechs Monaten kann das Polizeikommando nicht abgeholte Fahrzeuge
freihändig verwerten. Der Erlös wird mit den Kosten und Gebühren verrechnet.
§ 6 ...1)
§ 8 § 7 ...2)
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 1997 in Kraft.
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1997, Seite 436.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1997, Seite 436.
RRV zum SVG und den Nebenerlassen 741.2
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.02.1997 01.04.1997 Erstfassung keine Angabe
§ 1 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 1 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 1 Abs. 4 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 1 Abs. 6 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 38/2010
§ 1a 18.11.2014 01.01.2015 eingefügt ABl. 47/2014
§ 1a 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 2 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017
§ 2 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 2 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 2 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017