810.500 Vertrag mit der Zahnärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich betreffend den zahnärztlichen Notfalldienst1 Vorbemerkungen Grundsätzlich obliegt die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung den ortsansässigen, frei praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzten. Für Notfälle wird subsidiär, das heisst für den Fall, dass weder die behandelnde Zahnärztin oder der behandelnde Zahnarzt noch die entsprechende Stellvertretung erreichbar ist, ein Notfalldienst organisiert. Gestützt darauf vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Der vorliegende Vertrag bezweckt die Sicherstellung des zahnärztlichen Notfalldienstes in der Stadt Zürich (gleich Bezirk Zürich). 2. Die Organisation des Notfalldienstes (Diensteinteilung, Aufbieten der Zahnärztinnen und -ärzte usw.) obliegt der Zahnärzte-Gesellschaft. Sie leistet dafür Gewähr, dass täglich rund um die Uhr für das ganze Stadtgebiet mindestens eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt für den Notfalldienst zur Verfügung steht. Die Zahnärzte-Gesellschaft orientiert die von der Stadt bezeichneten Dienststellen sowie den Ärzteverband der Bezirke Zürich und Dietikon rechtzeitig über den wöchentlichen Dienstplan unter Angabe von Einsatzzeit, Name und Adresse der Notfallzahnärztinnen und -zahnärzte. 3. Die Vermittlung der Notfallzahnärztin oder des Notfallzahnarztes an die Bevölkerung erfolgt durch das AERZTEFON (Telefon 269 69 69) des Ärzteverbandes der Bezirke Zürich und Dietikon. Dieser gewährleistet den Betrieb des AERZTEFONS rund um die Uhr. 4. Der Stadtärztliche Dienst erlässt wöchentlich im amtlichen Teil des Tagblattes der Stadt Zürich eine Veröffentlichung, in der die Bevölkerung auf das AERZTEFON und auf den zahnärztlichen Notfalldienst aufmerksam gemacht wird. Der Inserattext zum zahnärztlichen Notfalldienst ist zwischen der Zahnärzte-Gesellschaft und dem Ärzteverband abzusprechen. 5. Notfallbehandlungen sollen sich in der Regel auf Massnahmen zur Schmerzbehebung und auf die Behandlung von Nachblutungen beschränken, ausnahmsweise können kosmetische Provisorien angefertigt werden. Den notfallmässig behandelten Patientinnen und Patienten wird ein kurzer Bericht zuhanden ihrer üblichen Zahnärztin oder ihres üblichen Zahnarztes mitgegeben, ebenso allfällige Röntgenbilder. 6. Die Zahnärzte-Gesellschaft entrichtet an den Betrieb des AERZTEFONS und an die Publikationskosten dem Ärzteverband einen zwischen diesen beiden Gesellschaften auszuhandelnden Beitrag. 7. Bei der Stadt einlaufende Beschwerden über den zahnärztlichen Notfalldienst sind an die Zahnärzte-Gesellschaft weiterzuleiten, welche die Stadt über deren Erledigung periodisch und in geeigneter Form orientiert. 8. Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, so gilt er als für ein weiteres Jahr erneuert. Er ersetzt den Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zahnärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich vom 5. Januar 1978.2 Der vorliegende Vertrag unterliegt der Genehmigung durch den Stadtrat der Stadt Zürich3 und durch den Vorstand der Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich.4 Zürich, den 22. Juli 1999 Zürich, den 22. Juli 1999 Der Vorsteher des Gesundheits- Zahnärzte-Gesellschaft und Umweltdepartements des Kantons Zürich der Stadt Zürich Stadtrat Robert Neukomm Der Präsident: Dr. med. dent. Marco Tribö Der Sekretär: Dr. Peter Loosli 1 AS 43, 361. 2 AS 37, 2. 3 Stadtratsbeschluss vom 25. August 1999. 4 Beschluss des Vorstandes vom 28. Juni 1999.
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Vertrag mit der Zahnärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich betreffend den zahnärztlichen Notfalldienst
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