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Gesetz über die Kantonspolizei

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 26

Feststellungsklage 1 Wer glaubhaft macht, dass bei einer Intervention der Kantonspolizei Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung verletzt wurde, kann das Zwangsmassnahmengericht anrufen. 2 Das Gericht nimmt eine umgehende und unparteiische Untersuchung vor und erlässt einen Feststellungsentscheid. Des Weiteren wird sinngemäss die StPO angewendet. 3 Der Entscheid des Gerichtes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO kommen sinngemäss zur Anwendung. 4.1a Bedrohungsmanagement * Art. 26a * Zweck und Organisation 1 Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Personen, deren Verhalten oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielgerichteter Gewalt gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind, die physische, psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beeinträchtigen. Es umfasst auch Fälle von Belästigung oder Cybermobbing, sobald ein solches Verhalten in Bezug auf eine Einzelperson oder eine Gruppe von Personen wiederholt gemeldet wurde. 2 Die Kriminalpolizei ist durch eine zusätzliche operative Struktur für das Bedrohungsmanagement zuständig. Sie leitet und koordiniert das Bedrohungsmanagement auf kantonaler Ebene. Art. 26b * Vernetzung und Informationsaustausch 1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei und namentlich die folgenden Partner teilen alle Informationen über ein erhebliches Risiko der Begehung einer Gewalttat, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigen könnte: a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten; b) die Gerichtsbehörden; c) private Institutionen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen; d) Gesundheitsfachpersonen und Partner aus dem prähospitalen Bereich; e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und Religionsgemeinschaften. 2 Die Personen der Einheit, die innerhalb der Kantonspolizei für das Bedrohungsmanagement zuständig sind, die Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis und die Mitglieder der Behörden sind von ihrem Amtsgeheimnis entbunden. 3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden. 4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zu der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit der Kantonspolizei vom Berufsgeheimnis entbunden. Art. 26c * Massnahmen 1 Wenn die gesammelten Elemente befürchten lassen, dass eine Person oder eine Gruppe von Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 26a begeht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei: a) Ermittlungen anstellen, um die Gefährlichkeit der Person oder der Gruppe von Personen zu beurteilen; b) Personendaten, einschliesslich schützenswerter Daten, sammeln und bearbeiten, die für die Überwachung von Risikosituationen erforderlich sind; c) Gespräche mit der Person oder den Personen zu präventiven Zwecken führen; d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Unterstützungsmassnahmen für die Person und ihr Umfeld vorschlagen; e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und diese beim Monitoring der Personen unterstützen. Art. 26d * Bearbeitung von und Zugriff auf Daten 1 Die bearbeiteten Daten werden in einer spezifischen Datenbank der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit gespeichert. 2 Der Zugriff auf die Datenbank ist auf das Personal der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit beschränkt, vorbehaltlich der Beamten der Kantonspolizei und des Personals der Einsatzzentrale, welche die notwendigen Informationen über die betroffenen Personen und das Fallmanagement erhalten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und um die Polizeieinsätze zu lenken. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 50 fortfolgende dieses Gesetzes. 4.2 Polizeiliche Massnahmen

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Art. 26

Feststellungsklage 1 Wer glaubhaft macht, dass bei einer Intervention der Kantonspolizei Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung verletzt wurde, kann das Zwangsmassnahmengericht anrufen. 2 Das Gericht nimmt eine umgehende und unparteiische Untersuchung vor und erlässt einen Feststellungsentscheid. Des Weiteren wird sinngemäss die StPO angewendet. 3 Der Entscheid des Gerichtes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO kommen sinngemäss zur Anwendung. 4.1a Bedrohungsmanagement * Art. 26a * Zweck und Organisation 1 Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Personen, deren Verhalten oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielgerichteter Gewalt gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind, die physische, psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beeinträchtigen. Es umfasst auch Fälle von Belästigung oder Cybermobbing, sobald ein solches Verhalten in Bezug auf eine Einzelperson oder eine Gruppe von Personen wiederholt gemeldet wurde. 2 Die Kriminalpolizei ist durch eine zusätzliche operative Struktur für das Bedrohungsmanagement zuständig. Sie leitet und koordiniert das Bedrohungsmanagement auf kantonaler Ebene. Art. 26b * Vernetzung und Informationsaustausch 1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei und namentlich die folgenden Partner teilen alle Informationen über ein erhebliches Risiko der Begehung einer Gewalttat, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigen könnte: a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten; b) die Gerichtsbehörden; c) private Institutionen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen; d) Gesundheitsfachpersonen und Partner aus dem prähospitalen Bereich; e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und Religionsgemeinschaften. 2 Die Personen der Einheit, die innerhalb der Kantonspolizei für das Bedrohungsmanagement zuständig sind, die Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis und die Mitglieder der Behörden sind von ihrem Amtsgeheimnis entbunden. 3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden. 4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zu der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit der Kantonspolizei vom Berufsgeheimnis entbunden. Art. 26c * Massnahmen 1 Wenn die gesammelten Elemente befürchten lassen, dass eine Person oder eine Gruppe von Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 26a begeht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei: a) Ermittlungen anstellen, um die Gefährlichkeit der Person oder der Gruppe von Personen zu beurteilen; b) Personendaten, einschliesslich schützenswerter Daten, sammeln und bearbeiten, die für die Überwachung von Risikosituationen erforderlich sind; c) Gespräche mit der Person oder den Personen zu präventiven Zwecken führen; d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Unterstützungsmassnahmen für die Person und ihr Umfeld vorschlagen; e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und diese beim Monitoring der Personen unterstützen. Art. 26d * Bearbeitung von und Zugriff auf Daten 1 Die bearbeiteten Daten werden in einer spezifischen Datenbank der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit gespeichert. 2 Der Zugriff auf die Datenbank ist auf das Personal der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit beschränkt, vorbehaltlich der Beamten der Kantonspolizei und des Personals der Einsatzzentrale, welche die notwendigen Informationen über die betroffenen Personen und das Fallmanagement erhalten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und um die Polizeieinsätze zu lenken. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 50 fortfolgende dieses Gesetzes. 4.2 Polizeiliche Massnahmen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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