Gesetz über die Kantonspolizei
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 34
Freiheitsentziehung aus Sicherheitsgründen 1 Die Kantonspolizei ist befugt, eine Person aus Sicherheitsgründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Drittperson einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausgesetzt ist. 2 Auf Verlangen der Kantonspolizei hat die spezialisierte Haftanstalt die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. 3 Die zurückgehaltene Person wird unverzüglich über die Gründe ihrer Freiheitsentziehung informiert. Ihr ist es erlaubt, rasch möglichst einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren, unter der Voraussetzung, dass der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet ist. 4 Insofern sie sich nicht dem Vollzug eines vollstreckbaren gerichtlichen oder administrativen Freiheitsentzuges entzieht, ist sie zu entlassen: a) sobald der Grund der Freiheitsentziehung entfällt; b) in jedem Fall nach 24 Stunden, wenn die Verlängerung des Freiheitsentzuges nicht gerichtlich angeordnet wurde. 5 Ab Beginn der Freiheitsentziehung kann die betroffene Person zur Prüfung der Legalität der gegen ihn getroffenen Massnahme das Zwangsmassnahmengericht anrufen. Das Begehren hat keine aufschiebende Wirkung. Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Des Weiteren wird die StPO sinngemäss angewendet. 6 Die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz bleiben vorbehalten.
Art. 34
Freiheitsentziehung aus Sicherheitsgründen 1 Die Kantonspolizei ist befugt, eine Person aus Sicherheitsgründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Drittperson einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausgesetzt ist. 2 Auf Verlangen der Kantonspolizei hat die spezialisierte Haftanstalt die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. 3 Die zurückgehaltene Person wird unverzüglich über die Gründe ihrer Freiheitsentziehung informiert. Ihr ist es erlaubt, rasch möglichst einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren, unter der Voraussetzung, dass der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet ist. 4 Insofern sie sich nicht dem Vollzug eines vollstreckbaren gerichtlichen oder administrativen Freiheitsentzuges entzieht, ist sie zu entlassen: a) sobald der Grund der Freiheitsentziehung entfällt; b) in jedem Fall nach 24 Stunden, wenn die Verlängerung des Freiheitsentzuges nicht gerichtlich angeordnet wurde. 5 Ab Beginn der Freiheitsentziehung kann die betroffene Person zur Prüfung der Legalität der gegen ihn getroffenen Massnahme das Zwangsmassnahmengericht anrufen. Das Begehren hat keine aufschiebende Wirkung. Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Des Weiteren wird die StPO sinngemäss angewendet. 6 Die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz bleiben vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it