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Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren 1. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, 2. zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, 3. zu Seenot-Rettungseinsätzen, 4. zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 5. mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie 6. bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren 1. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, 2. zu Seenot-Rettungseinsätzen, 3. bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder 2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. (4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen 1. im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser, 2. im Niedersächsischen Wattenmeer: a) das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight“, b) die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ entsprechend der Darstellung in Anlage 1.

Your change, as a redline

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren 1. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, 2. zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, 3. zu Seenot-Rettungseinsätzen, 4. zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 5. mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie 6. bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren 1. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, 2. zu Seenot-Rettungseinsätzen, 3. bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder 2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. (4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen 1. im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser, 2. im Niedersächsischen Wattenmeer: a) das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight“, b) die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ entsprechend der Darstellung in Anlage 1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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