Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20
1. In Abweichung von Artikel 1 sollen die in Artikel 17 bezeichneten Streitigkeiten, die zwischen Parteien entstehen sollten, welche die in diesem Kapitel enthaltenen Verpflichtungen eingegangen sind, nur in ihrem gemeinsamen Einverständnis dem Vergleichsverfahren unterworfen werden. 2. Das obligatorische Vergleichsverfahren bleibt auf die Streitigkeiten anwendbar, die auf Grund der Vorbehalte gemäss Artikel 39 vom alleinigen Gerichtsverfahren ausgeschlossen wären. 3. Wird das Vergleichsverfahren erfolglos durchgeführt, so kann keine Partei die Streitigkeit vor Ablauf einer Frist von einem Monat seit Abschluss der Arbeiten der Vergleichskommission vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen oder verlangen, dass das in Artikel 18 vorgesehene Schiedsgericht eingesetzt werde. Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).
Art. 20
1. In Abweichung von Artikel 1 sollen die in Artikel 17 bezeichneten Streitigkeiten, die zwischen Parteien entstehen sollten, welche die in diesem Kapitel enthaltenen Verpflichtungen eingegangen sind, nur in ihrem gemeinsamen Einverständnis dem Vergleichsverfahren unterworfen werden. 2. Das obligatorische Vergleichsverfahren bleibt auf die Streitigkeiten anwendbar, die auf Grund der Vorbehalte gemäss Artikel 39 vom alleinigen Gerichtsverfahren ausgeschlossen wären. 3. Wird das Vergleichsverfahren erfolglos durchgeführt, so kann keine Partei die Streitigkeit vor Ablauf einer Frist von einem Monat seit Abschluss der Arbeiten der Vergleichskommission vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen oder verlangen, dass das in Artikel 18 vorgesehene Schiedsgericht eingesetzt werde. Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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