Propose a change

Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 34

Falls eine Streitigkeit zwischen mehr als zwei an der gegenwärtigen Generalakte beteiligten Parteien entstehen sollte, sind für die Anwendung der in den vorangehenden Bestimmungen beschriebenen Verfahrensarten folgende Grundsätze zu beobachten: a) Für das Vergleichsverfahren ist stets eine besondere Kommission einzusetzen. Ihre Zusammensetzung ist verschieden, je nachdem alle Parteien getrennte Interessen haben oder zwei oder mehrere von ihnen gemeinschaftliche Sache machen. Im ersten Falle ernennen die Parteien je einen Kommissär und bezeichnen gemeinsam so viele Kommissäre, die Angehörige an der Streitigkeit nicht beteiligter dritter Mächte sind, dass diese stets um einen zahlreicher sind als die von den Parteien getrennt gewählten Kommissäre. Im zweiten Falle verständigen sich die Parteien, die gemeinschaftliche Sache machen, über die gemeinsame Ernennung ihres eigenen Kommissärs und beteiligen sich mit der andern Partei oder den andern Parteien bei der Ernennung der dritten Kommissäre. Im einen wie im andern Falle wenden die Parteien, sofern sie nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, die Artikel 5 ff. der gegenwärtigen Akte insoweit an, als sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vereinbar sind. b) Für das Gerichtsverfahren kommt das Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zur Anwendung. c) Für das Schiedsverfahren hat jede Partei das Recht, die Streitigkeit in Ermangelung einer Einigung der Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen, wenn es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 17 handelt; handelt es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 21, so sind die vorstehenden Artikel 22 ff. anzuwenden, wobei jedoch jede Partei, die besondere Interessen vertritt, einen Schiedsrichter ernennt und die Zahl der von den Parteien getrennt ernannten Schiedsrichter stets um einen niedriger sein soll als die der andern Schiedsrichter. Siehe Fussn. 1 zu Art. 17. Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.

Your change, as a redline

Art. 34

Falls eine Streitigkeit zwischen mehr als zwei an der gegenwärtigen Generalakte beteiligten Parteien entstehen sollte, sind für die Anwendung der in den vorangehenden Bestimmungen beschriebenen Verfahrensarten folgende Grundsätze zu beobachten: a) Für das Vergleichsverfahren ist stets eine besondere Kommission einzusetzen. Ihre Zusammensetzung ist verschieden, je nachdem alle Parteien getrennte Interessen haben oder zwei oder mehrere von ihnen gemeinschaftliche Sache machen. Im ersten Falle ernennen die Parteien je einen Kommissär und bezeichnen gemeinsam so viele Kommissäre, die Angehörige an der Streitigkeit nicht beteiligter dritter Mächte sind, dass diese stets um einen zahlreicher sind als die von den Parteien getrennt gewählten Kommissäre. Im zweiten Falle verständigen sich die Parteien, die gemeinschaftliche Sache machen, über die gemeinsame Ernennung ihres eigenen Kommissärs und beteiligen sich mit der andern Partei oder den andern Parteien bei der Ernennung der dritten Kommissäre. Im einen wie im andern Falle wenden die Parteien, sofern sie nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, die Artikel 5 ff. der gegenwärtigen Akte insoweit an, als sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vereinbar sind. b) Für das Gerichtsverfahren kommt das Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zur Anwendung. c) Für das Schiedsverfahren hat jede Partei das Recht, die Streitigkeit in Ermangelung einer Einigung der Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen, wenn es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 17 handelt; handelt es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 21, so sind die vorstehenden Artikel 22 ff. anzuwenden, wobei jedoch jede Partei, die besondere Interessen vertritt, einen Schiedsrichter ernennt und die Zahl der von den Parteien getrennt ernannten Schiedsrichter stets um einen niedriger sein soll als die der andern Schiedsrichter. Siehe Fussn. 1 zu Art. 17. Siehe Fussn. 1 zu Art. 17.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it