Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 39
1. Unabhängig von dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Rechte kann eine Partei beim Beitritt zu der gegenwärtigen Generalakte ihre Annahme von den im folgenden Absatz erschöpfend aufgezählten Vorbehalten abhängig machen. Diese Vorbehalte müssen beim Beitritte bezeichnet werden. 2. Diese Vorbehalte können in dem Sinne erklärt werden, dass sie von den in der gegenwärtigen Akte beschriebenen Verfahrensarten ausschliessen: a) die Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich entweder vor dem Beitritt der Partei liegen, die den Vorbehalt erklärt, oder vor dem Beitritt einer andern Partei, mit der der ersten eine Streitigkeit erwachsen würde; b) die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen; c) die Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten oder besondere, genau bezeichnete Gegenstände, wie das Gebietsstatut, oder Streitigkeiten, die in genau umschriebene Kategorien fallen. 3. Hat eine der streitenden Parteien einen Vorbehalt gemacht, so können sich die andern Parteien ihr gegenüber auf den gleichen Vorbehalt berufen. 4. Für die Parteien, die den Bestimmungen der gegenwärtigen Akte über das Gerichts- oder das Schiedsverfahren beigetreten sind, werden etwaige Vorbehalte mangels ausdrücklicher Erwähnung dahin ausgelegt, dass sie sich nicht auf das Vergleichsverfahren erstrecken.
Art. 39
1. Unabhängig von dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Rechte kann eine Partei beim Beitritt zu der gegenwärtigen Generalakte ihre Annahme von den im folgenden Absatz erschöpfend aufgezählten Vorbehalten abhängig machen. Diese Vorbehalte müssen beim Beitritte bezeichnet werden. 2. Diese Vorbehalte können in dem Sinne erklärt werden, dass sie von den in der gegenwärtigen Akte beschriebenen Verfahrensarten ausschliessen: a) die Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich entweder vor dem Beitritt der Partei liegen, die den Vorbehalt erklärt, oder vor dem Beitritt einer andern Partei, mit der der ersten eine Streitigkeit erwachsen würde; b) die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen; c) die Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten oder besondere, genau bezeichnete Gegenstände, wie das Gebietsstatut, oder Streitigkeiten, die in genau umschriebene Kategorien fallen. 3. Hat eine der streitenden Parteien einen Vorbehalt gemacht, so können sich die andern Parteien ihr gegenüber auf den gleichen Vorbehalt berufen. 4. Für die Parteien, die den Bestimmungen der gegenwärtigen Akte über das Gerichts- oder das Schiedsverfahren beigetreten sind, werden etwaige Vorbehalte mangels ausdrücklicher Erwähnung dahin ausgelegt, dass sie sich nicht auf das Vergleichsverfahren erstrecken.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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