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Datenschutzreglement

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

1 Die Bekanntgabe von systematisch geordneten Daten (Listen) ist sowohl aus ideellen wie auch kommerziellen Zwecken grundsätzlich erlaubt. 2 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit führt eine Liste aller regelmässig erteilten Listenauskünfte. Diese Liste ist öffentlich und enthält Angaben über den Empfänger, die bekannt gegebenen Daten sowie die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen. 3 Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Sie setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte. 1 Mit Revisionen vom 5.11.2009 (StRB Nr. 91), 24.11.2011 (StRB Nr. 77) sowie vom 23.8.2017 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, GRB Nr. 453, in Kraft seit 1.9.2017) 2 SSG 101.1 3 BSG 152.04 4 BSG 152.040.1 5 BSG 107.1 6 BSG 107.111 7 Abs. 24 in der Fassung vom 5.11.2009 Zweck Geltungsbereich Listenauskünfte, Allgemeines 2 152.051 4 (Aufgehoben). Art. 3a1 1 Jedermann kann beim Leiter oder bei der Leiterin der Abteilung Sicherheit verlangen, dass seine Daten für jegliche Listenauskünfte gesperrt werden. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. 2 Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt. Art. 4 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört. Art. 52 1 Listenauskünfte aus anderen Datensammlungen dürfen bekannt gegeben werden, wenn a sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, b keine besondere Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Fürsorgegeheimnis) entgegen stehen, c keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen, d keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegen stehen. 2 Allen in der Liste aufgeführten Personen wird vor der erstmaligen Bekanntgabe Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Diese Anhörung kann durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtlichen Anzeiger für die Gemeinden des Verwaltungskreises Thun durchgeführt werden. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. Art. 63 1 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf neben den Angaben gemäss Art. 4 Abs. 1 bekannt gegeben werden: a neuer Wohnort nach Wegzug, b …4 c Titel, d Sprache. 1 Eingefügt am 5.11.2009 2 Abs. 2 in der Fassung vom 5.11.2009 3 Abs. 24 in der Fassung vom 5.11.2009 4 Aufgehoben am 23.8.2017 Datensperre Listenauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Listenauskünfte aus anderen Datensammlungen Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle 3 152.051 2 Jede betroffene Person kann im Rahmen von Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG) die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist. 3 Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt. 4 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage. Art. 7 Die Voraussetzungen für Einzelauskünfte aus anderen Datensammlungen richten sich insbesondere nach den Art. 10 und 11 KDSG. Art. 8 Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach kantonalem Informationsgesetz ist in allen Fällen der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin zuständig. Art. 91 1 Die Abteilung Sicherheit betreibt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Einwohnerkontrolle. 2 Die Abteilung Sicherheit darf Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet, durch ein Abrufverfahren anderen Behörden im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen. 3 Der Gemeinderat bestimmt, welchen anderen Behörden eine generelle Abfragemöglichkeit im Abrufverfahren eingeräumt werden soll. 4 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a Name, b Vorname, c Geschlecht, d Beruf, e Adresse, f Zivilstand, g Sprache, h Staatsangehörigkeit, i Heimat- bzw. Geburtsort, j Zeit und Ort des Zu- und Wegzuges, k Geburtsdatum, l Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, m Name und Adresse der Eltern, des Ehegatten und der Kinder, n Name des Arbeitgebers, o Sozialversicherungsnummer, p Stimmrecht, q Wohnungsidentifikator. 1 Abs. 1, 2 und 4 lit. o und lit. p in der Fassung vom 5.11.2009; Abs. 4 lit. q eingefügt am 24.11.2011 Einzelauskünfte aus anderen Datensammlungen Information auf Anfrage Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit 4 152.051 5 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a Name, b Vorname, c Geburtsdatum, d Strasse mit Hausnummer. 6 Die Weiterverbreitung der abgefragten Daten durch Übernahme in andere Verfahren oder Bekanntgabe an unbeteiligte Dritte ist in Anwendung des Grundsatzes der Zweckbindung der Daten untersagt. 7 Mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherheitsmassnahmen ist das unbefugte Bearbeiten zu verhindern. Art. 10 1 Das Planungsamt ist für die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an andere Behörden zuständig. 2 Das Planungsamt darf Daten anderen Behörden durch ein Abrufverfahren oder andere Mittel im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen. 3 Für die Publikation solcher Daten im Internet bleibt Art. 11 hiernach vorbehalten. Art. 11 1 Die Publikation von Personendaten im Internet ist im Rahmen der kantonalen Datenschutz- und Informationsgesetzgebung zulässig. Sie muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben geeignet und erforderlich sein. Im Zweifelsfall ist die vorgängige Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. 2 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin ist für die Bearbeitung und Veröffentlichung von Personendaten im Internet zuständig. 3 Mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherheitsmassnahmen ist die Manipulation der Personendaten auf dem www-Server zu verhindern. Art. 12 Jede Daten bearbeitende Stelle ist selbst für den Datenschutz verantwortlich. Art. 131 1 Die Abteilung Sicherheit führt ein zentrales Verzeichnis aller in der Stadt Thun geführten Datensammlungen. Diese sowie alle für den Registereintrag erheblichen Änderungen werden der Aufsichtsstelle (vgl. Art. 15 hiernach) gemeldet. 2 Das Register selbst enthält keine Personendaten und kann von jedermann eingesehen werden. 1 Abs. 1 in der Fassung vom 5.11.2009 Geografische Informationssysteme (GIS) Internet Verantwortung Register 5 152.051 Art. 14 Die Archivierung und Vernichtung der Daten richtet sich, soweit möglich, nach der Weisung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung betreffend Fristen für die Aufbewahrung von Akten. Art. 151 1 Aufsichtsstelle ist ein externer Beauftragter oder eine externe Beauftragte für den Datenschutz. Sie wird vom Gemeinderat für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2 Ihre Aufgaben und Stellung richten sich insbesondere nach den Art. 14a, 17a sowie 33 bis 37 des KDSG. Bei Meinungsverschiedenheiten in Datenschutzfragen ist die Aufsichtsstelle vor einem allfälligen Entscheid zuerst anzuhören. 3 Die Aufsichtsstelle erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. In diesem Bericht soll sie insbesondere auch auf die aufgetretenen Mängel und wünschbaren Änderungen hinweisen. Art. 162 1 Die Gebührenfreiheit bzw. Gebührenpflicht für die auf die kantonalen Datenschutzbestimmungen und dieses Reglement gestützten Verrichtungen richtet sich nach der kantonalen Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995. 2 Für gebührenpflichtige Leistungen legt der Gemeinderat die Ansätze fest, die maximal betragen dürfen: - Einfache schriftliche Auskünfte Fr. 20.– - Ausgedruckte Jahrgangslisten - 1 Jahrgang Fr. 500.– - zusätzlicher Jahrgang je Fr. 250.– - Ausgedruckte andere Listen Fr. 1’000.– - Abweisende Verfügungen Fr. 400.– - Andere umfangreiche Arbeiten, insbesondere wenn die ersuchende Person zu widerrechtlicher Bearbeitung Anlass gegeben hat Nach Aufwand 3 Für politische Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie ortsansässige Vereine kann der Gemeinderat die kostenlose Abgabe von Listen vorsehen. 46 (Aufgehoben). Art. 17 1 Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Bestimmungen. 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5.11.2009 2 Fassung vom 5.11.2009 Archivierung Aufsichtsstelle Gebühren Ausführungsbestimmungen 6 152.051 2 Diese regeln insbesondere die generelle Abfragemöglichkeit von anderen Behörden, die generellen Sicherheitsmassnahmen bei der Informatik, den Umgang mit der elektronischen Post (E-Mail) sowie den Zugang zum Internet. Art. 18 1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Datenschutzreglement vom 19. August 1988 aufgehoben. Thun, 28. Juni 2001 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Straubhaar Der Stadtschreiber: Bietenhard Inkraftsetzung Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 522 vom 17. August 2001 auf den 1. September 2001 in Kraft gesetzt. Inkrafttreten 7 152.051 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Zweck ................................................................................. 1 Art. 2 Geltungsbereich ................................................................. 1 Art. 3 Listenauskünfte, Allgemeines ............................................. 1

Your change, as a redline

Art. 3

1 Die Bekanntgabe von systematisch geordneten Daten (Listen) ist sowohl aus ideellen wie auch kommerziellen Zwecken grundsätzlich erlaubt. 2 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit führt eine Liste aller regelmässig erteilten Listenauskünfte. Diese Liste ist öffentlich und enthält Angaben über den Empfänger, die bekannt gegebenen Daten sowie die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen. 3 Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Sie setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte. 1 Mit Revisionen vom 5.11.2009 (StRB Nr. 91), 24.11.2011 (StRB Nr. 77) sowie vom 23.8.2017 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, GRB Nr. 453, in Kraft seit 1.9.2017) 2 SSG 101.1 3 BSG 152.04 4 BSG 152.040.1 5 BSG 107.1 6 BSG 107.111 7 Abs. 24 in der Fassung vom 5.11.2009 Zweck Geltungsbereich Listenauskünfte, Allgemeines 2 152.051 4 (Aufgehoben). Art. 3a1 1 Jedermann kann beim Leiter oder bei der Leiterin der Abteilung Sicherheit verlangen, dass seine Daten für jegliche Listenauskünfte gesperrt werden. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. 2 Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt. Art. 4 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört. Art. 52 1 Listenauskünfte aus anderen Datensammlungen dürfen bekannt gegeben werden, wenn a sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, b keine besondere Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Fürsorgegeheimnis) entgegen stehen, c keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen, d keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegen stehen. 2 Allen in der Liste aufgeführten Personen wird vor der erstmaligen Bekanntgabe Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Diese Anhörung kann durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtlichen Anzeiger für die Gemeinden des Verwaltungskreises Thun durchgeführt werden. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. Art. 63 1 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf neben den Angaben gemäss Art. 4 Abs. 1 bekannt gegeben werden: a neuer Wohnort nach Wegzug, b …4 c Titel, d Sprache. 1 Eingefügt am 5.11.2009 2 Abs. 2 in der Fassung vom 5.11.2009 3 Abs. 24 in der Fassung vom 5.11.2009 4 Aufgehoben am 23.8.2017 Datensperre Listenauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Listenauskünfte aus anderen Datensammlungen Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle 3 152.051 2 Jede betroffene Person kann im Rahmen von Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG) die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist. 3 Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt. 4 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage. Art. 7 Die Voraussetzungen für Einzelauskünfte aus anderen Datensammlungen richten sich insbesondere nach den Art. 10 und 11 KDSG. Art. 8 Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach kantonalem Informationsgesetz ist in allen Fällen der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin zuständig. Art. 91 1 Die Abteilung Sicherheit betreibt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Einwohnerkontrolle. 2 Die Abteilung Sicherheit darf Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet, durch ein Abrufverfahren anderen Behörden im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen. 3 Der Gemeinderat bestimmt, welchen anderen Behörden eine generelle Abfragemöglichkeit im Abrufverfahren eingeräumt werden soll. 4 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a Name, b Vorname, c Geschlecht, d Beruf, e Adresse, f Zivilstand, g Sprache, h Staatsangehörigkeit, i Heimat- bzw. Geburtsort, j Zeit und Ort des Zu- und Wegzuges, k Geburtsdatum, l Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, m Name und Adresse der Eltern, des Ehegatten und der Kinder, n Name des Arbeitgebers, o Sozialversicherungsnummer, p Stimmrecht, q Wohnungsidentifikator. 1 Abs. 1, 2 und 4 lit. o und lit. p in der Fassung vom 5.11.2009; Abs. 4 lit. q eingefügt am 24.11.2011 Einzelauskünfte aus anderen Datensammlungen Information auf Anfrage Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit 4 152.051 5 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a Name, b Vorname, c Geburtsdatum, d Strasse mit Hausnummer. 6 Die Weiterverbreitung der abgefragten Daten durch Übernahme in andere Verfahren oder Bekanntgabe an unbeteiligte Dritte ist in Anwendung des Grundsatzes der Zweckbindung der Daten untersagt. 7 Mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherheitsmassnahmen ist das unbefugte Bearbeiten zu verhindern. Art. 10 1 Das Planungsamt ist für die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an andere Behörden zuständig. 2 Das Planungsamt darf Daten anderen Behörden durch ein Abrufverfahren oder andere Mittel im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen. 3 Für die Publikation solcher Daten im Internet bleibt Art. 11 hiernach vorbehalten. Art. 11 1 Die Publikation von Personendaten im Internet ist im Rahmen der kantonalen Datenschutz- und Informationsgesetzgebung zulässig. Sie muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben geeignet und erforderlich sein. Im Zweifelsfall ist die vorgängige Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. 2 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin ist für die Bearbeitung und Veröffentlichung von Personendaten im Internet zuständig. 3 Mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherheitsmassnahmen ist die Manipulation der Personendaten auf dem www-Server zu verhindern. Art. 12 Jede Daten bearbeitende Stelle ist selbst für den Datenschutz verantwortlich. Art. 131 1 Die Abteilung Sicherheit führt ein zentrales Verzeichnis aller in der Stadt Thun geführten Datensammlungen. Diese sowie alle für den Registereintrag erheblichen Änderungen werden der Aufsichtsstelle (vgl. Art. 15 hiernach) gemeldet. 2 Das Register selbst enthält keine Personendaten und kann von jedermann eingesehen werden. 1 Abs. 1 in der Fassung vom 5.11.2009 Geografische Informationssysteme (GIS) Internet Verantwortung Register 5 152.051 Art. 14 Die Archivierung und Vernichtung der Daten richtet sich, soweit möglich, nach der Weisung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung betreffend Fristen für die Aufbewahrung von Akten. Art. 151 1 Aufsichtsstelle ist ein externer Beauftragter oder eine externe Beauftragte für den Datenschutz. Sie wird vom Gemeinderat für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2 Ihre Aufgaben und Stellung richten sich insbesondere nach den Art. 14a, 17a sowie 33 bis 37 des KDSG. Bei Meinungsverschiedenheiten in Datenschutzfragen ist die Aufsichtsstelle vor einem allfälligen Entscheid zuerst anzuhören. 3 Die Aufsichtsstelle erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. In diesem Bericht soll sie insbesondere auch auf die aufgetretenen Mängel und wünschbaren Änderungen hinweisen. Art. 162 1 Die Gebührenfreiheit bzw. Gebührenpflicht für die auf die kantonalen Datenschutzbestimmungen und dieses Reglement gestützten Verrichtungen richtet sich nach der kantonalen Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995. 2 Für gebührenpflichtige Leistungen legt der Gemeinderat die Ansätze fest, die maximal betragen dürfen: - Einfache schriftliche Auskünfte Fr. 20.– - Ausgedruckte Jahrgangslisten - 1 Jahrgang Fr. 500.– - zusätzlicher Jahrgang je Fr. 250.– - Ausgedruckte andere Listen Fr. 1’000.– - Abweisende Verfügungen Fr. 400.– - Andere umfangreiche Arbeiten, insbesondere wenn die ersuchende Person zu widerrechtlicher Bearbeitung Anlass gegeben hat Nach Aufwand 3 Für politische Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie ortsansässige Vereine kann der Gemeinderat die kostenlose Abgabe von Listen vorsehen. 46 (Aufgehoben). Art. 17 1 Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Bestimmungen. 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5.11.2009 2 Fassung vom 5.11.2009 Archivierung Aufsichtsstelle Gebühren Ausführungsbestimmungen 6 152.051 2 Diese regeln insbesondere die generelle Abfragemöglichkeit von anderen Behörden, die generellen Sicherheitsmassnahmen bei der Informatik, den Umgang mit der elektronischen Post (E-Mail) sowie den Zugang zum Internet. Art. 18 1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Datenschutzreglement vom 19. August 1988 aufgehoben. Thun, 28. Juni 2001 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Straubhaar Der Stadtschreiber: Bietenhard Inkraftsetzung Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 522 vom 17. August 2001 auf den 1. September 2001 in Kraft gesetzt. Inkrafttreten 7 152.051 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Zweck ................................................................................. 1 Art. 2 Geltungsbereich ................................................................. 1 Art. 3 Listenauskünfte, Allgemeines ............................................. 1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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