Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 Verfahren, Gerichtsbarkeit und anwendbares Recht
(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei auf Rückführung von Altertümern klagen, die rechtswidrig in das Hoheitsgebiet letzterer eingeführt worden sind. (2) Die Klage kann vor dem zuständigen Gericht der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich die rechtswidrig aus ihrem Herkunftsland ausgeführten Altertümer befinden. (3) Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden. (4) Die klagende Vertragspartei muss nachweisen, dass die Altertümer einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehören und dass sie nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. (5) Die Rückführungsklage einer Vertragspartei verjährt ein Jahr, nachdem ihre nach Artikel 11 dieser Vereinbarung zuständige Behörde Kenntnis darüber erlangt hat, wo und bei wem sich die Altertümer befinden. (6) Diese Vereinbarung schliesst für keine der Vertragsparteien das Recht aus, gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000 zu verlangen, auch wenn die rechtswidrigen Handlungen vor diesem Abkommen stattgefunden haben. SR 0.351.932.1
Art. 4 Verfahren, Gerichtsbarkeit und anwendbares Recht
(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei auf Rückführung von Altertümern klagen, die rechtswidrig in das Hoheitsgebiet letzterer eingeführt worden sind. (2) Die Klage kann vor dem zuständigen Gericht der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich die rechtswidrig aus ihrem Herkunftsland ausgeführten Altertümer befinden. (3) Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in deren Hoheitsgebiet sich die Altertümer befinden. (4) Die klagende Vertragspartei muss nachweisen, dass die Altertümer einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehören und dass sie nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. (5) Die Rückführungsklage einer Vertragspartei verjährt ein Jahr, nachdem ihre nach Artikel 11 dieser Vereinbarung zuständige Behörde Kenntnis darüber erlangt hat, wo und bei wem sich die Altertümer befinden. (6) Diese Vereinbarung schliesst für keine der Vertragsparteien das Recht aus, gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000 zu verlangen, auch wenn die rechtswidrigen Handlungen vor diesem Abkommen stattgefunden haben. SR 0.351.932.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it