Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
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Change 1
Art. 11
Steuersatz a) im Allgemeinen 1 Für Personenwagen und Motorräder beträgt die einfache Steuer Fr. 182.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht und Fr. 1.27 je Kilowatt Leistung.* 1bis Für leichte Motorwagen10, die keine Personenwagen sind, beträgt die einfache Steuer Fr. 260.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht.* 2 Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger beträgt die einfache Steuer: a) Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht; b) jeweils 88 Prozent der vorangehenden für die folgenden tausend Kilogramm Gesamtgewicht. 3 Die Steuersätze nach dieser Bestimmung basieren auf dem Preisstand vom 1. Januar 2026. Der Kantonsrat kann die Steuersätze im Rahmen der Genehmigung des Strassenbauprogramms an die Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.* Art. 12* b) besondere Fahrzeuge 1 Die einfache Steuer wird ermässigt auf: a) die Hälfte für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg; abis) einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser; c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombinationsfahrzeuge; d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Anhänger; e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten. 2 Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Bestimmung fest. Art. 12bis* bbis) energieeffiziente Fahrzeuge* 1 Für Personenwagen gilt ein Bonus-/Malussystem mit folgenden Leitlinien:* a)* für Personenwagen der besten Energieeffizienz-Kategorien11 wird ein Bonus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer gewährt; 10 Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg. 11 Siehe Anhang 4.1 der eidg Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017, SR 730.02. b)* für Personenwagen der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorien wird ein Malus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer erhoben; c)* Bonus und Malus können befristet werden; d)* für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend. 2 Bei anderen Fahrzeugkategorien werden Fahrzeuge, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, mit einem Bonus von höchstens 25 Prozent der einfachen oder allenfalls ermässigten Steuer gefördert. Der Bonus kann zeitlich befristet werden.* 2bis Beim Bonus-/Malussystem nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird eine Ertragsneutralität angestrebt, indem sich die Steuerausfälle durch Bonus und die Steuermehreinnahmen durch Malus insgesamt ausgleichen.* 3 Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie:* a)* überprüft das Bonus-/Malussystem periodisch auf: 1. Einhaltung der Ertragsneutralität; 2. die Angemessenheit im Vergleich zur Besteuerung des Bundes und vor dem Hintergrund der technologischen Entwickung; b)* passt die Verordnung im Bedarfsfall unter Einhaltung der Leitlinien nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung an. Art. 12ter* … Art. 12quater* … Art. 13 c) Fahrzeuge mit Wechselschild 1 Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle Fahrzeuge ein, die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden.12 Art. 14 d) Ersatzfahrzeuge 1 Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.13 Art. 15* e) Fahrzeuge mit Händlerschild 1 Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt Fr. 650.–, für andere Fahrzeugarten die Hälfte. 12 Art. 13 der eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31. 13 Art. 67 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 und Art. 9 eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31. Art. 16* Steuerfuss 1 Der Motorfahrzeug-Steuerfuss beträgt wenigstens 90, höchstens 110 Prozent der einfachen Steuer. 2 Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag. Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen Rahmenkredit. 3 Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates. Art. 17* Steuerbezug a) im Allgemeinen 1 Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung. Sie kann gegen eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden. 2 Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt. 3 Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird, der übliche Verzugszins zu entrichten. Art. 17bis* b) besondere Fälle 1 In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Steuer bezahlt ist. Art. 18 Steuernachforderung und Steuerrückerstattung 1 Entgangene Steuern werden nachgefordert. 2 Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt. Art. 19 Verjährung 1 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren. 2. Motorfahrradsteuer (2.2.) Art. 20* Steuerobjekt 1 Der Kanton erhebt eine Steuer für Motorfahrräder, die im Kanton St.Gallen ihren Standort haben. 2 Die Motorfahrräder des Bundes sind steuerfrei.14 Art. 21 Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist, wer im Zeitpunkt, in dem das Kontrollschild ausgegeben wird, als Halterin oder Halter des Motorfahrrades gilt.* Art. 22* Jahressteuer 1 Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr. 20.– erhoben. Art. 23* … Art. 24* … Art. 25* Steuerzweck 1 Der Reinertrag der Steuer wird nach Art. 7 dieses Erlassses verwendet. III. Strassenverkehrsgebühren (3.) Art. 26 Gebührenpflicht 1 Gebühren werden erhoben für: a) Prüfungen und Bewilligungen im Strassenverkehr; b)* Kontrollschilder, insbesondere für Wechselschilder; c) Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. Art. 27 Gebührenansätze 1 Der Ertrag der Gebühren darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen nicht übersteigen. 2 Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer öffentlichen Leistung stehen. 3 Die Regierung regelt die Gebührenansätze im Rahmen dieser Vorschrift.* 14 Art. 105 Abs. 4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01. IIIbis. Einsprache* (3bis.) Art. 27bis* Einsprachefälle 1 Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann innert vierzehn Tagen Einsprache erhoben werden gegen: a) Veranlagungsverfügungen über Strassenverkehrssteuern; b) Verfügungen über Strassenverkehrsgebühren15, wenn die Hauptsache nicht angefochten wird. 2 Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei missbräuchlicher Einspracheerhebung. IIIter. Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe* (3ter.) Art. 27ter* … Art. 27quater* … Art. 27quinquies* … IV. Schlussbestimmungen (4.) Art. 28 16 Art. 29 Vollzugsbeginn 1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1979 angewendet. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 18. November 200817 II. Für Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung nach Art. 12bis, Art. 12ter und Art. 12quater dieses Erlasses erfüllt haben, wird die einfache Steuer für den Rest der Frist nach diesen Bestimmungen erlassen. 15 VGT, sGS 718.1. 16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 17 nGS 44–23. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13-89 05.01.1978 01.01.1979 Art. 1 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 3 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 5 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c) eingefügt 2017-067 15.08.2017 01.01.2018 Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1, d) geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 6, Abs. 1 geändert 2026-036 04.08.2026 01.10.2026 Art. 7 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 23–81 12.06.1988 keine Angabe Art. 7, Abs. 4 eingefügt 25–89 08.11.1990 keine Angabe Art. 10 Artikeltitel geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 1bis eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 3 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 11 geändert 36–87 08.11.2001 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 12 geändert 47–23 29.11.2011 keine Angabe
Art. 11
Steuersatz a) im Allgemeinen 1 Für Personenwagen und Motorräder beträgt die einfache Steuer Fr. 182.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht und Fr. 1.27 je Kilowatt Leistung.* 1bis Für leichte Motorwagen10, die keine Personenwagen sind, beträgt die einfache Steuer Fr. 260.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht.* 2 Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger beträgt die einfache Steuer: a) Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht; b) jeweils 88 Prozent der vorangehenden für die folgenden tausend Kilogramm Gesamtgewicht. 3 Die Steuersätze nach dieser Bestimmung basieren auf dem Preisstand vom 1. Januar 2026. Der Kantonsrat kann die Steuersätze im Rahmen der Genehmigung des Strassenbauprogramms an die Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.* Art. 12* b) besondere Fahrzeuge 1 Die einfache Steuer wird ermässigt auf: a) die Hälfte für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg; abis) einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser; c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombinationsfahrzeuge; d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Anhänger; e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten. 2 Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Bestimmung fest. Art. 12bis* bbis) energieeffiziente Fahrzeuge* 1 Für Personenwagen gilt ein Bonus-/Malussystem mit folgenden Leitlinien:* a)* für Personenwagen der besten Energieeffizienz-Kategorien11 wird ein Bonus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer gewährt; 10 Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg. 11 Siehe Anhang 4.1 der eidg Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017, SR 730.02. b)* für Personenwagen der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorien wird ein Malus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer erhoben; c)* Bonus und Malus können befristet werden; d)* für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend. 2 Bei anderen Fahrzeugkategorien werden Fahrzeuge, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, mit einem Bonus von höchstens 25 Prozent der einfachen oder allenfalls ermässigten Steuer gefördert. Der Bonus kann zeitlich befristet werden.* 2bis Beim Bonus-/Malussystem nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird eine Ertragsneutralität angestrebt, indem sich die Steuerausfälle durch Bonus und die Steuermehreinnahmen durch Malus insgesamt ausgleichen.* 3 Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie:* a)* überprüft das Bonus-/Malussystem periodisch auf: 1. Einhaltung der Ertragsneutralität; 2. die Angemessenheit im Vergleich zur Besteuerung des Bundes und vor dem Hintergrund der technologischen Entwickung; b)* passt die Verordnung im Bedarfsfall unter Einhaltung der Leitlinien nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung an. Art. 12ter* … Art. 12quater* … Art. 13 c) Fahrzeuge mit Wechselschild 1 Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle Fahrzeuge ein, die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden.12 Art. 14 d) Ersatzfahrzeuge 1 Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.13 Art. 15* e) Fahrzeuge mit Händlerschild 1 Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt Fr. 650.–, für andere Fahrzeugarten die Hälfte. 12 Art. 13 der eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31. 13 Art. 67 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 und Art. 9 eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31. Art. 16* Steuerfuss 1 Der Motorfahrzeug-Steuerfuss beträgt wenigstens 90, höchstens 110 Prozent der einfachen Steuer. 2 Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag. Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen Rahmenkredit. 3 Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates. Art. 17* Steuerbezug a) im Allgemeinen 1 Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung. Sie kann gegen eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden. 2 Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt. 3 Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird, der übliche Verzugszins zu entrichten. Art. 17bis* b) besondere Fälle 1 In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Steuer bezahlt ist. Art. 18 Steuernachforderung und Steuerrückerstattung 1 Entgangene Steuern werden nachgefordert. 2 Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt. Art. 19 Verjährung 1 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren. 2. Motorfahrradsteuer (2.2.) Art. 20* Steuerobjekt 1 Der Kanton erhebt eine Steuer für Motorfahrräder, die im Kanton St.Gallen ihren Standort haben. 2 Die Motorfahrräder des Bundes sind steuerfrei.14 Art. 21 Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist, wer im Zeitpunkt, in dem das Kontrollschild ausgegeben wird, als Halterin oder Halter des Motorfahrrades gilt.* Art. 22* Jahressteuer 1 Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr. 20.– erhoben. Art. 23* … Art. 24* … Art. 25* Steuerzweck 1 Der Reinertrag der Steuer wird nach Art. 7 dieses Erlassses verwendet. III. Strassenverkehrsgebühren (3.) Art. 26 Gebührenpflicht 1 Gebühren werden erhoben für: a) Prüfungen und Bewilligungen im Strassenverkehr; b)* Kontrollschilder, insbesondere für Wechselschilder; c) Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. Art. 27 Gebührenansätze 1 Der Ertrag der Gebühren darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen nicht übersteigen. 2 Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer öffentlichen Leistung stehen. 3 Die Regierung regelt die Gebührenansätze im Rahmen dieser Vorschrift.* 14 Art. 105 Abs. 4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01. IIIbis. Einsprache* (3bis.) Art. 27bis* Einsprachefälle 1 Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann innert vierzehn Tagen Einsprache erhoben werden gegen: a) Veranlagungsverfügungen über Strassenverkehrssteuern; b) Verfügungen über Strassenverkehrsgebühren15, wenn die Hauptsache nicht angefochten wird. 2 Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei missbräuchlicher Einspracheerhebung. IIIter. Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe* (3ter.) Art. 27ter* … Art. 27quater* … Art. 27quinquies* … IV. Schlussbestimmungen (4.) Art. 28 16 Art. 29 Vollzugsbeginn 1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1979 angewendet. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 18. November 200817 II. Für Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung nach Art. 12bis, Art. 12ter und Art. 12quater dieses Erlasses erfüllt haben, wird die einfache Steuer für den Rest der Frist nach diesen Bestimmungen erlassen. 15 VGT, sGS 718.1. 16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 17 nGS 44–23. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13-89 05.01.1978 01.01.1979 Art. 1 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 3 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 5 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c) eingefügt 2017-067 15.08.2017 01.01.2018 Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1, d) geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 6, Abs. 1 geändert 2026-036 04.08.2026 01.10.2026 Art. 7 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 23–81 12.06.1988 keine Angabe Art. 7, Abs. 4 eingefügt 25–89 08.11.1990 keine Angabe Art. 10 Artikeltitel geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 1bis eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 2 aufgehoben 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 10, Abs. 3 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 11 geändert 36–87 08.11.2001 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2025-004 28.01.2025 01.01.2026 Art. 12 geändert 47–23 29.11.2011 keine Angabe
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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