Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 III. Weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer
Planerischer Schutz a) Gewässerschutzbereiche 1 Für die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche ist das Departement zuständig. Es hört die Bezirke und die Eigentümer1) von öffentlichen Grundwasserfassungen an. Art. 11 b) Grundwasserschutzzonen 1 Die Eigentümer von Grundwasserfassungen (einschliesslich Quellen), die im öffentlichen Interesse liegen, erarbeiten einen Plan mit den zum Schutz der bestehenden Fassungen erforderlichen Schutzzonen und ein Reglement mit den notwendigen Schutzmassnahmen. Die Entwürfe für Plan und Reglement sind dem Departement zur Vorprüfung vorzulegen und vom Fassungseigentümer gegebenenfalls zu überarbeiten. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Schutzzonenplan und -reglement werden vom Departement erlassen. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Erlass unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen zu benachrichtigen. 3 Sobald die Schutzzonen rechtskräftig sind, haben die Fassungseigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen zu erwerben. Kommt zwischen dem Fassungseigentümer und den betroffenen Grundeigentümern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keine Einigung zustande, wird darüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz entschieden. * 4 Die Schutzzonen werden auf Kosten des Fassungseigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt. Art. 12 c) Grundwasserschutzareale 1 Für die Abgrenzung der Grundwasserschutzareale sowie den Erlass der zu ihrem Schutz erforderlichen Schutzzonen und -reglemente ist das Departement zuständig. 2 Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2–4 dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Liegt noch kein an einer künftigen Fassung Interessierter vor, tritt der Kanton an dessen Stelle. Allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen sind sobald als möglich auf die späteren Fassungseigentümer zu überwälzen. *
Art. 10 III. Weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer
Planerischer Schutz a) Gewässerschutzbereiche 1 Für die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche ist das Departement zuständig. Es hört die Bezirke und die Eigentümer1) von öffentlichen Grundwasserfassungen an. Art. 11 b) Grundwasserschutzzonen 1 Die Eigentümer von Grundwasserfassungen (einschliesslich Quellen), die im öffentlichen Interesse liegen, erarbeiten einen Plan mit den zum Schutz der bestehenden Fassungen erforderlichen Schutzzonen und ein Reglement mit den notwendigen Schutzmassnahmen. Die Entwürfe für Plan und Reglement sind dem Departement zur Vorprüfung vorzulegen und vom Fassungseigentümer gegebenenfalls zu überarbeiten. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Schutzzonenplan und -reglement werden vom Departement erlassen. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Erlass unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen zu benachrichtigen. 3 Sobald die Schutzzonen rechtskräftig sind, haben die Fassungseigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen zu erwerben. Kommt zwischen dem Fassungseigentümer und den betroffenen Grundeigentümern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keine Einigung zustande, wird darüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz entschieden. * 4 Die Schutzzonen werden auf Kosten des Fassungseigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt. Art. 12 c) Grundwasserschutzareale 1 Für die Abgrenzung der Grundwasserschutzareale sowie den Erlass der zu ihrem Schutz erforderlichen Schutzzonen und -reglemente ist das Departement zuständig. 2 Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2–4 dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Liegt noch kein an einer künftigen Fassung Interessierter vor, tritt der Kanton an dessen Stelle. Allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen sind sobald als möglich auf die späteren Fassungseigentümer zu überwälzen. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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