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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15

Erschliessungsbeiträge 1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau oder Ausbau einer öffentlichen Abwasseranlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil (Mehrwert) erfahren, haben Erschliessungsbeiträge zu leisten. 2 Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Die beim Erschliessungsträger anfallenden Erstellungskosten werden nach Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche und des Sondervorteils im Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer überwälzt. * 3 Im Gebiet ausserhalb der Bauzonen können im Perimeterverfahren weitere Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie die Lage der angeschlossenen Liegenschaft oder die Benutzungslänge an der den Beitrag auslösenden Anlage. * Art. 15bis * Nachträgliche Erschliessungsbeiträge 1 Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 15 dieses Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Siedlungsentwässerungsanlage ein Sondervorteil entsteht. * 2 Die Beiträge werden der Investitionsrechnung des Departementes gutgeschrieben. 814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 15ter * Pfandrecht 1 Die Perimeterpflicht an Anlagen der Siedlungsentwässerung gilt als öffentlich-rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das allen anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht. Art. 16 * Anschlussgebühren 1 Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Bei ausparzellierten Strassen- und andern Hartbelagsflächen ist die Anschlussgebühr nur zu entrichten, wenn diese über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden. 2 Wird einem bereits angeschlossenen, in der Bauzone gelegenen Grundstück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für welche noch keine Anschlussgebühr entrichtet worden ist, so ist die Anschlussgebühr für diese Fläche vom neuen Grundeigentümer zu entrichten. 3 Wird ein bereits angeschlossenes, ausserhalb der Bauzone gelegenes, Grundstück durch Erweiterung des umbauten Raumes vergrössert, so ist für den Mehrraum die Anschlussgebühr zu entrichten. 4 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen. Ausserhalb der Bauzonen wird für die Bemessung auf den umbauten Raum in m3, gewichtet nach der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft, abgestellt. Veranlagt werden ausschliesslich die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Räume. Für die Gewichtung der Bemessungsgrundlagen werden in der Verordnung Faktoren zwischen 0.5 und 2 festgelegt. 5 Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 15.-- bis maximal Fr. 25.-- je m² gewichtete Grundstücksfläche bzw. m³ umbauten Raumes. 6 Die Gebührenpflicht entsteht bei Neubauten mit Rechtskraft der Baubewilligung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit Vollzug des Anschlusses. Im Falle von Abs. 2 dieses Artikels wird die Anschlussgebühr mit dem Eintrag des Kaufvertrages im Grundbuch fällig. *

Your change, as a redline

Art. 15

Erschliessungsbeiträge 1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau oder Ausbau einer öffentlichen Abwasseranlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil (Mehrwert) erfahren, haben Erschliessungsbeiträge zu leisten. 2 Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Die beim Erschliessungsträger anfallenden Erstellungskosten werden nach Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche und des Sondervorteils im Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer überwälzt. * 3 Im Gebiet ausserhalb der Bauzonen können im Perimeterverfahren weitere Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie die Lage der angeschlossenen Liegenschaft oder die Benutzungslänge an der den Beitrag auslösenden Anlage. * Art. 15bis * Nachträgliche Erschliessungsbeiträge 1 Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 15 dieses Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Siedlungsentwässerungsanlage ein Sondervorteil entsteht. * 2 Die Beiträge werden der Investitionsrechnung des Departementes gutgeschrieben. 814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 15ter * Pfandrecht 1 Die Perimeterpflicht an Anlagen der Siedlungsentwässerung gilt als öffentlich-rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das allen anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht. Art. 16 * Anschlussgebühren 1 Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Bei ausparzellierten Strassen- und andern Hartbelagsflächen ist die Anschlussgebühr nur zu entrichten, wenn diese über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden. 2 Wird einem bereits angeschlossenen, in der Bauzone gelegenen Grundstück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für welche noch keine Anschlussgebühr entrichtet worden ist, so ist die Anschlussgebühr für diese Fläche vom neuen Grundeigentümer zu entrichten. 3 Wird ein bereits angeschlossenes, ausserhalb der Bauzone gelegenes, Grundstück durch Erweiterung des umbauten Raumes vergrössert, so ist für den Mehrraum die Anschlussgebühr zu entrichten. 4 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen. Ausserhalb der Bauzonen wird für die Bemessung auf den umbauten Raum in m3, gewichtet nach der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft, abgestellt. Veranlagt werden ausschliesslich die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Räume. Für die Gewichtung der Bemessungsgrundlagen werden in der Verordnung Faktoren zwischen 0.5 und 2 festgelegt. 5 Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 15.-- bis maximal Fr. 25.-- je m² gewichtete Grundstücksfläche bzw. m³ umbauten Raumes. 6 Die Gebührenpflicht entsteht bei Neubauten mit Rechtskraft der Baubewilligung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit Vollzug des Anschlusses. Im Falle von Abs. 2 dieses Artikels wird die Anschlussgebühr mit dem Eintrag des Kaufvertrages im Grundbuch fällig. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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