Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Art. 2 * …
Vollzug durch Private 1 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden II. Ableitung und Behandlung des Abwassers Art. 4 * Grundsätze 1 Die Ableitung und Behandlung des Abwassers richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) verschmutztes Abwasser wird zur Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen abgeleitet. b) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; wo dies nicht möglich ist, wird es in ein oberirdisches Gewässer geleitet. Nach Möglichkeit und gemäss Weisung des Departementes ist mit Rückhaltemassnahmen ein gleichmässiger Abfluss auch bei grossem Anfall sicherzustellen. Art. 5 * Generelle Entwässerungspläne 1 Das Departement erarbeitet bis spätestens Ende 2005 in Zusammenarbeit mit den Bezirken generelle Entwässerungspläne, welche mit der Genehmigung durch die Standeskommission behördenverbindlich werden. Die Pläne sind nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern. * 2 Der Grosse Rat legt den Mindestinhalt der Pläne und das Verfahren zu deren Erlass fest.
Art. 3 Art. 2 * …
Vollzug durch Private 1 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden II. Ableitung und Behandlung des Abwassers Art. 4 * Grundsätze 1 Die Ableitung und Behandlung des Abwassers richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) verschmutztes Abwasser wird zur Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen abgeleitet. b) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; wo dies nicht möglich ist, wird es in ein oberirdisches Gewässer geleitet. Nach Möglichkeit und gemäss Weisung des Departementes ist mit Rückhaltemassnahmen ein gleichmässiger Abfluss auch bei grossem Anfall sicherzustellen. Art. 5 * Generelle Entwässerungspläne 1 Das Departement erarbeitet bis spätestens Ende 2005 in Zusammenarbeit mit den Bezirken generelle Entwässerungspläne, welche mit der Genehmigung durch die Standeskommission behördenverbindlich werden. Die Pläne sind nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern. * 2 Der Grosse Rat legt den Mindestinhalt der Pläne und das Verfahren zu deren Erlass fest.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it