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Arbeitsverfassungsgesetz

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 b2391318d9d6f892a761b3804934d995a568d40573a59516fc021907e782f56e

Contents: 284 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Begriff und Inhalt
  4. § 3 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
  5. § 4 Kollektivvertragsfähigkeit
  6. § 5 Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
  7. § 6 Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
  8. § 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
  9. § 8 Kollektivvertragsangehörigkeit
  10. § 9 Fachlicher Geltungsbereich
  11. § 10 Persönlicher Geltungsbereich
  12. § 11 Normwirkung
  13. § 12 Außenseiterwirkung
  14. § 13 Nachwirkung
  15. § 14 Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages
  16. § 15 Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
  17. § 16 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
  18. § 17 Geltungsdauer des Kollektivvertrages
  19. § 18 Begriff und Voraussetzungen
  20. § 19 Rechtswirkungen
  21. § 20 Verfahren
  22. § 21 Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
  23. § 22 Begriff und Voraussetzungen
  24. § 23 Bemessung des Mindestentgeltes
  25. § 24 Rechtswirkungen
  26. § 25 Verfahren
  27. § 26 Begriff und Voraussetzungen
  28. § 27 Verfahren
  29. § 28 Rechtswirkungen
  30. § 29 Begriff
  31. § 30 Wirksamkeitsbeginn
  32. § 31 Rechtswirkungen
  33. § 32 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
  34. § 33 Geltungsbereich
  35. § 34 Betriebsbegriff
  36. § 35 Gleichstellung
  37. § 36 Arbeitnehmerbegriff
  38. § 37 Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
  39. § 38 Aufgaben
  40. § 39 Grundsätze der Interessenvertretung
  41. § 40 Organe der Arbeitnehmerschaft
  42. § 41 Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
  43. § 42 Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
  44. § 43 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
  45. § 44 Teilversammlungen
  46. § 45 Einberufung
  47. § 46 Vorsitz
  48. § 47 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
  49. § 48 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
  50. § 49 Stimmberechtigung und Beschlußfassung
  51. § 50 Zahl der Betriebsratsmitglieder
  52. § 51 Wahlgrundsätze
  53. § 52 Aktives Wahlrecht
  54. § 53 Passives Wahlrecht
  55. § 54 Berufung des Wahlvorstandes
  56. § 55 Vorbereitung zur Wahl
  57. § 56 Durchführung der Wahl
  58. § 57 Mitteilung des Wahlergebnisses
  59. § 58 Vereinfachtes Wahlverfahren
  60. § 59 Anfechtung
  61. § 60 Nichtigkeit
  62. § 61 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
  63. § 62 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
  64. § 62a Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
  65. § 62b Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
  66. § 62c
  67. § 63 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
  68. § 64 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
  69. § 65 Ersatzmitglieder
  70. § 66 Konstituierung des Betriebsrates
  71. § 67 Sitzungen des Betriebsrates
  72. § 68 Beschlußfassung
  73. § 69 Übertragung von Aufgaben
  74. § 70 Autonome Geschäftsordnung
  75. § 71 Vertretung nach außen
  76. § 72 Beistellung von Sacherfordernissen
  77. § 73 Betriebsratsumlage
  78. § 74 Betriebsratsfonds
  79. § 75 Rechnungsprüfer
  80. § 76 Voraussetzung und Errichtung
  81. § 77 Geschäftsführung
  82. § 78 Zusammensetzung und Geschäftsführung
  83. § 79 Aufgaben
  84. § 80 Zusammensetzung
  85. § 81 Berufung
  86. § 82 Tätigkeitsdauer
  87. § 83 Geschäftsführung
  88. § 84 Aufwand
  89. § 85 Zentralbetriebsratsumlage
  90. § 86 Zentralbetriebsratsfonds
  91. § 87 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
  92. § 88 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
  93. § 88a Errichtung
  94. § 88b Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
  95. § 89 Überwachung
  96. § 90 Intervention
  97. § 91 Allgemeine Information
  98. § 92 Beratung
  99. § 92a Arbeitsschutz
  100. § 92b Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
  101. § 93 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
  102. § 94 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
  103. § 95 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
  104. § 96 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
  105. § 96a Ersetzbare Zustimmung
  106. § 97 Betriebsvereinbarungen
  107. § 98 Personelles Informationsrecht
  108. § 99 Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
  109. § 100 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
  110. § 101 Mitwirkung bei Versetzungen
  111. § 102 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
  112. § 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
  113. § 104 Mitwirkung bei Beförderungen
  114. § 104a Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
  115. § 105 Anfechtung von Kündigungen
  116. § 106 Anfechtung von Entlassungen
  117. § 107 Anfechtung durch den Arbeitnehmer
  118. § 108 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
  119. § 109 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
  120. § 110 Mitwirkung im Aufsichtsrat
  121. § 111 Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
  122. § 112 Staatliche Wirtschaftskommission
  123. § 113 Kompetenzabgrenzung
  124. § 114 Kompetenzübertragung
  125. § 115 Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
  126. § 116 Freizeitgewährung
  127. § 117 Freistellung
  128. § 118 Bildungsfreistellung
  129. § 119 Erweiterte Bildungsfreistellung
  130. § 120 Kündigungs- und Entlassungsschutz
  131. § 121 Kündigungsschutz
  132. § 122 Entlassungsschutz
  133. § 123 Organe
  134. § 124 Jugendversammlung
  135. § 125 Zahl der Jugendvertrauensratsmitglieder
  136. § 126 Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates
  137. § 127 Beendigung der Tätigkeitsdauer
  138. § 128 Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
  139. § 129 Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates
  140. § 130 Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
  141. § 131 Rechtsausübung durch Minderjährige
  142. § 131a Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben
  143. § 131b Zusammensetzung und Berufung
  144. § 131c Tätigkeitsdauer
  145. § 131d Aufgaben und Befugnisse
  146. § 131e Geschäftsführung
  147. § 131f Konzernjugendvertretung
  148. § 132 Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
  149. § 133 Theaterunternehmen
  150. § 133a Betriebe des Österreichischen Rundfunks
  151. § 134 Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs
  152. § 134a Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden
  153. § 134b Gemeinsam verwaltete Häuser
  154. § 141 Errichtung und Zusammensetzung
  155. § 142 Verhandlung und Beschlußfassung
  156. § 144 Errichtung und Zusammensetzung
  157. § 145 Beisitzerliste
  158. § 146 Verhandlung und Beschlußfassung
  159. § 147 Geschäftsführung
  160. § 148 Gebühren- und Aufwandsentschädigungen
  161. § 149 Einsichtnahme
  162. § 150 Gebührenfreiheit
  163. § 151 Amtshilfe
  164. § 153 Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
  165. § 154 Kollektivvertragsstreitigkeiten
  166. § 155 Schiedssprüche
  167. § 158 Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes
  168. § 159 Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
  169. § 160 Strafbestimmungen
  170. § 161 Vorbehalt weiterer Vorschriften
  171. § 162 Außerkrafttreten von Vorschriften
  172. § 163 Weitergelten von Gesetzen
  173. § 164 Weitergelten sonstiger Vorschriften
  174. § 165 Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit
  175. § 169 Fristenberechnung
  176. § 170 Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
  177. § 171 Geltungsbereich
  178. § 172
  179. § 173 Organe der Arbeitnehmerschaft
  180. § 174 Pflichten der zentralen Leitung
  181. § 175 Grundsätze der Zusammenarbeit
  182. § 176 Begriff der Unternehmensgruppe
  183. § 177 Errichtung und Zusammensetzung
  184. § 178
  185. § 179 Entsendung der Mitglieder
  186. § 180
  187. § 181 Konstituierung
  188. § 182 Sitzungen
  189. § 183 Beschlußfassung
  190. § 184 Tätigkeitsdauer
  191. § 185 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
  192. § 186 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
  193. § 187 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
  194. § 188 Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen
  195. § 189 Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
  196. § 190 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
  197. § 191 Errichtung
  198. § 192 Zusammensetzung
  199. § 193 Entsendung der Mitglieder
  200. § 194 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlußfassung
  201. § 195 Engerer Ausschuss
  202. § 196 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
  203. § 197 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
  204. § 198 Befugnisse des Europäischen Betriebsrates
  205. § 199
  206. § 200 Befugnisse des engeren Ausschusses
  207. § 201 Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen
  208. § 202 Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung
  209. § 203 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
  210. § 203a Wesentliche Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe
  211. § 204 Verschwiegenheitspflicht
  212. § 205 Rechte der Arbeitnehmervertreter
  213. § 206 Geltende Vereinbarungen
  214. § 207 Strafbestimmungen
  215. § 208 Geltungsbereich
  216. § 209
  217. § 210 Begriffsbestimmungen
  218. § 211 Organe der Arbeitnehmerschaft
  219. § 212 Beteiligung der Arbeitnehmer
  220. § 213 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
  221. § 214 Grundsätze der Zusammenarbeit
  222. § 215 Aufforderung zur Errichtung
  223. § 216 Zusammensetzung
  224. § 217 Entsendung der Mitglieder
  225. § 218
  226. § 219 Konstituierung
  227. § 220 Sitzungen
  228. § 221 Beschlussfassung
  229. § 222 Tätigkeitsdauer
  230. § 223 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
  231. § 224 Kostentragung
  232. § 225 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
  233. § 226 Dauer der Verhandlungen
  234. § 227 Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
  235. § 228 Strukturänderungen
  236. § 229 Verfahrensmissbrauch
  237. § 230 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
  238. § 231 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
  239. § 232 Errichtung
  240. § 233 Zusammensetzung
  241. § 234 Entsendung
  242. § 235 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
  243. § 236 Engerer Ausschuss
  244. § 237 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
  245. § 238 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
  246. § 239 Unterrichtung und Anhörung
  247. § 240
  248. § 241
  249. § 242 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
  250. § 243 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
  251. § 244 Anwendbarkeit
  252. § 245 Recht auf Mitbestimmung
  253. § 246 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
  254. § 247 Entsendung der Mitglieder
  255. § 248 Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
  256. § 249 Europäische Gesellschaften mit besonderer Zweckbestimmung
  257. § 250 Verschwiegenheitspflicht
  258. § 251 Rechte der Arbeitnehmervertreter
  259. § 252 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
  260. § 253 Strafbestimmungen
  261. § 254 Geltungsbereich
  262. § 255 Begriffsbestimmungen
  263. § 256 Organe der Arbeitnehmerschaft
  264. § 257 Anwendbarkeit der Bestimmungen des VI. Teiles
  265. § 258 Geltungsbereich
  266. § 259 Begriffsbestimmungen
  267. § 260 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
  268. § 261 Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen
  269. § 262 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen
  270. § 263 Geltungsbereich
  271. § 264 Begriffsbestimmungen
  272. § 265 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
  273. § 266 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen
  274. § 267 Geltungsbereich
  275. § 268 Begriffsbestimmungen
  276. § 269 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
  277. § 270 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen
  278. § 271 Verweisungen
  279. § 272 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
  280. Art. 1
  281. Art. 3
  282. Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2026, zu den §§ 110 und 247, BGBl. Nr. 22/1974)
  283. Art. 2
  284. Art. 79

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

284 provisions

Langtitel

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG) StF: BGBl. Nr. 22/1974 (NR: GP XIII RV 840 AB 993 S. 94. BR: S. 327.) Der Nationalrat hat beschlossen:

Propose a change

§ 1 Geltungsbereich

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Die Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des I. Teiles gelten auch für freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, wobei unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmer“, unter den Begriffen „Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag“ und unter dem Begriff „Arbeitgeber“ auch „Dienstgeber der freien Dienstnehmer“ zu verstehen ist. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind 1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie freie Dienstverhältnisse in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, auf die Abschnitt 13 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, Anwendung findet; 2. Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen; 3. Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen. (3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des II. Teiles unterliegen.

Propose a change

§ 2 Begriff und Inhalt

1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG Begriff und Inhalt § 2. (1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. (2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden: 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien; 2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; 3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer; 4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4; 5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9; 6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien; 7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.

Propose a change

§ 3 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

Verhältnis zu anderen Rechtsquellen § 3. (1) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (2) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 1 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Propose a change

§ 4 Kollektivvertragsfähigkeit

Kollektivvertragsfähigkeit § 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist. (2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche 1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln; 2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig werden; 3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben; 4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind. (3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören.

Propose a change

§ 5 Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit § 5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen. (3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Propose a change

§ 6 Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung

Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung § 6. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.

Propose a change

§ 7 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts

Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts § 7. Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.

Propose a change

§ 8 Kollektivvertragsangehörigkeit

Kollektivvertragsangehörigkeit § 8. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches 1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden; 2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht; 3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.

Propose a change

§ 9 Fachlicher Geltungsbereich

Fachlicher Geltungsbereich § 9. (1) Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. (2) Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. (3) Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung kann festgestellt werden, welcher fachliche Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. (4) Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches im Sinne des Abs. 3 vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfaßt.

Propose a change

§ 10 Persönlicher Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich § 10. (1) Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers oder in organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilungen beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht. (2) Liegt eine überwiegende Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen Wirtschaftsbereiches erfaßt.

Propose a change

§ 11 Normwirkung

Normwirkung § 11. (1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.

Propose a change

§ 12 Außenseiterwirkung

Außenseiterwirkung § 12. (1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter). (2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

Propose a change

§ 13 Nachwirkung

Nachwirkung § 13. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

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§ 14 Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages

Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages § 14. (1) Jeder Kollektivvertrag ist nach seinem Abschluß unverzüglich von den daran beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer in zwei, bei Kollektivverträgen für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses Bundesgesetz Anwendung findet, in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung mit gleichzeitiger Angabe der Anschriften der vertragschließenden Parteien zu hinterlegen. (2) Auch die im § 4 bezeichneten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber sowie die juristischen Personen öffentlichen Rechts (§ 7) sind berechtigt, die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu hinterlegen. (3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat innerhalb einer Woche nach der Hinterlegung die Kundmachung des Abschlusses des Kollektivvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. (4) Nach erfolgter Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ (Abs. 3) hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Hinterleger eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung und Bekanntgabe der Zahl, unter der der Kollektivvertrag im Register für Kollektivverträge eingetragen und im Kataster eingereiht wurde sowie des Tages der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zurückzustellen. Bei Kollektivverträgen für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, ist eine Ausfertigung mit Bekanntgabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages, mit Angabe des Datums seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Zahl, unter der der Kollektivvertrag im Register eingetragen und im Kataster des Bundesministeriums für soziale Verwaltung eingereiht wurde, unverzüglich zu übermitteln. (5) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Bestätigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung über die Hinterlegung des Kollektivvertrages je eine Ausfertigung desselben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien, den nach dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind, zu übermitteln. Diese Ausfertigungen sind mit der Zahl, unter der der Kollektivvertrag vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Register für Kollektivverträge eingetragen und im Kataster eingereiht wurde und mit dem Datum der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu versehen. Auf diesen Exemplaren kann die Zeichnung der vertragschließenden Parteien auf mechanischem Wege wiedergegeben werden.

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§ 15 Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb

Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb § 15. Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

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§ 16 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen § 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.

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§ 17 Geltungsdauer des Kollektivvertrages

Geltungsdauer des Kollektivvertrages § 17. (1) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres von jeder vertragschließenden Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. (2) Eine Kündigung gemäß Abs. 1 ist von der Partei, die die Kündigung vorgenommen hat, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten. Führen andere nicht aus dem Text des Kollektivvertrages ersichtliche Gründe zu seinem Erlöschen, so sind der Zeitpunkt und der Grund des Erlöschens von den Kollektivvertragsparteien dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. (3) Wird einer freiwillige Berufsvereinigung gemäß § 5 Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß § 5 Abs. 3 ergangene Entscheidung des Bundeseinigungsamtes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird. Im Falle des § 6 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der freiwilligen Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem ein von dieser Berufsvereinigung abgeschlossener Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der freiwilligen Berufsvereinigung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. (4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat innerhalb einer Woche nach dem Einlagen der Anzeige nach Abs. 2 eine Kundmachung darüber im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Im Falle des Abs. 3 erster Satz ist diese Kundmachung innerhalb einer Woche nach dem Erlöschen des Kollektivvertrages, im Falle des Abs. 3 zweiter Satz innerhalb einer Woche nach der Anzeige, vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu veranlassen. (5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat auf der im Kataster hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages den Inhalt der Kundmachung nach Abs. 4 mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu vermerken. Wurde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 14 Abs. 4 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages übermittelt, so ist diesem der Inhalt der Kundmachung nach Abs. 4 mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist an jeden für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zu richten. (6) In den in Abs. 2 angeführten Fällen hat der Hinterleger den Inhalt und das Datum der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ den in § 14 Abs. 5 bezeichneten Stellen innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung mitzuteilen; in den in Abs. 3 angeführten Fällen obliegt diese Mitteilung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

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§ 18 Begriff und Voraussetzungen

2. HAUPTSTÜCK DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ZUR SATZUNG Begriff und Voraussetzungen § 18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung. (2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang gelöst werden. (3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn 1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht; 2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat; 3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen gleichartig sind; 4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs. 4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. (3a) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen, der lediglich für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz gilt, darf für Vertragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz nur hinsichtlich der Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen gesatzt werden. In einem solchen Fall gelten die kollektivvertraglichen Mindestentgelte für jene Arbeitsstunden, die zur Erfüllung des freien Dienstverhältnisses tatsächlich aufgewendet werden müssen. (4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen. (5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 nicht vorliegen. (6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen wurden, können nicht zur Satzung erklärt werden.

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§ 19 Rechtswirkungen

Rechtswirkungen § 19. (1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4.

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§ 20 Verfahren

Verfahren § 20. (1) Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß § 18 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses Kollektivvertrages zu stellen. (2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen Verhandlung zu geben. (3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. In der Erklärung zur Satzung sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen. (4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 563/1986)

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§ 21 Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung § 21. (1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben. (2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.

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§ 22 Begriff und Voraussetzungen

3. HAUPTSTÜCK DER MINDESTLOHNTARIF Begriff und Voraussetzungen § 22. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) (3) Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, 1. weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und 2. sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist.

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§ 23 Bemessung des Mindestentgeltes

Bemessung des Mindestentgeltes § 23. Bei Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen ist insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen Bedacht zu nehmen. Liegen Mindestentgelte unter dem Mindestentgeltniveau in verwandten Wirtschaftszweigen, so ist bei der Neufestsetzung von Mindestentgelten überdies auf dieses Entgeltniveau Bedacht zu nehmen.

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§ 24 Rechtswirkungen

Rechtswirkungen § 24. (1) Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2) Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Kollektivverträge und Satzungen setzen für ihren Geltungsbereich einen bestehenden Mindestlohntarif außer Kraft. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 und Satzungen auf Grund solcher Kollektivverträge. (4) Die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine Satzung wirksam oder mit den betreffenden Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

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§ 25 Verfahren

Verfahren § 25. (1) Das Bundeseinigungsamt darf einen Mindestlohntarif nur für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer oder für das gesamte Bundesgebiet festsetzen. (2) Das Verfahren zur Festsetzung eines Mindestlohntarifes wird auf Antrag eines gemäß § 22 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung eines Mindestlohntarifes erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen zu enthalten. (3) Das Bundeseinigungsamt hat vor der Festsetzung die nach dem räumlichen Geltungsbereich des beantragten Mindestlohntarifes örtlich zuständigen Landeshauptmänner zu hören. (4) Die Festsetzung eines Mindestlohntarifes hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Im Mindestlohntarif sind die Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen, der Geltungsbereich und der Beginn der Wirksamkeit des Mindestlohntarifes festzusetzen. (5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 sind auch auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifes anzuwenden. (6) § 21 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Abschrift des Mindestlohntarifes ist den örtlich zuständigen Landeshauptmännern (Abs. 3) zu übermitteln.

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§ 26 Begriff und Voraussetzungen

4. HAUPTSTÜCK FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS Begriff und Voraussetzungen § 26. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. (2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen. (3) Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

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§ 27 Verfahren

Verfahren § 27. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben. (3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden. (4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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§ 28 Rechtswirkungen

Rechtswirkungen § 28. (1) Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2) Das festgesetzte Lehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über das Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind. (3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich ein festgesetztes Lehrlingseinkommen außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie das Lehrlingseinkommen regeln. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. § 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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§ 29 Begriff

5. HAUPTSTÜCK DIE BETRIEBSVEREINBARUNG Begriff § 29. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

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§ 30 Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn § 30. (1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. (2) Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein. (3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu übermitteln.

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§ 31 Rechtswirkungen

Rechtswirkungen § 31. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2) Betriebsvereinbarungen gelten für Heimarbeiter nur, wenn und insoweit diese ausdrücklich in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung einbezogen sind. (3) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt. (5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden. (6) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des § 34 entsteht. (7) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18, Z 18a oder Z 18b können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

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§ 32 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen § 32. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. (2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht gekündigt werden. (3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so bleiben ihre Rechtswirkungen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Eine solche Einzelvereinbarung kann zum Nachteil des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach dem Übergang, der rechtlichen Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme eines Betriebes oder Betriebsteiles (§ 31 Abs. 4 bis 7) nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, der Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme abgeschlossen werden. (4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend der Vorschrift des § 30 Abs. 1 im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im § 30 Abs. 3 genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen.

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§ 33 Geltungsbereich

II. TEIL Betriebsverfassung 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 33. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art. (2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind; 2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003) 4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten; 5. die privaten Haushalte.

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§ 34 Betriebsbegriff

Betriebsbegriff § 34. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. (2) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichtes hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird. (3) Zur Klage im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand ist im Verfahren parteifähig.

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§ 35 Gleichstellung

Gleichstellung § 35. (1) Das Gericht hat auf Grund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes gemäß § 34 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt. (2) Das Gericht hat die Gleichstellung auf Grund einer Klage für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. (3) Zur Klage gemäß Abs. 1 und 2 sind der Betriebsrat, mindestens soviele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt; zur Klage gemäß Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.

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§ 36 Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmerbegriff § 36. (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. (2) Als Arbeitnehmer gelten nicht: 1. In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979); 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht; 4. Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind; 5. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden; 6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind; 7. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

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§ 37 Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 37. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. (2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen. (3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch den II. Teil dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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§ 38 Aufgaben

Aufgaben § 38. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

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§ 39 Grundsätze der Interessenvertretung

Grundsätze der Interessenvertretung § 39. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes. (2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen. (3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen. (4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen, oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 115 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.

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