Propose a change

Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1 Für den Fall, dass die schweizerische Seite im Sinne des Nachtrages Nr. 4 zum Pflichtenheft, Anhang II des Staatsvertrages, einen Investitionsbeitrag leisten soll, wird folgende Regelung festgelegt: a. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 werden durch das EVED in Zusammenarbeit mit dem EFD und im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt. Ausnahmsweise, wenn die bundesseitig nötigen Verpflichtungskredite noch nicht bewilligt sind, kann die Genehmigung unter diesem Vorbehalt erfolgen. b. Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils alles in die Wege leiten, damit die dem Bund aus der Genehmigung der genannten Investitionen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) durch den jeweiligen Kanton je hälftig übernommen werden. Jeder Kanton ist für seinen eigenen Teil verantwortlich. c. Um sicherzustellen, dass die aus der Genehmigung der genannten Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 gegenüber Frankreich und dem Flughafen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) in jedem Falle eingehalten werden, wird der Schweizerische Bundesrat jeweils den Eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung dieser Verpflichtungen notwendigen Verpflichtungskredite beantragen. d. Über den Zeitpunkt der Auszahlung allfälliger Bundesleistungen an den Flughafen einigen sich die Behörden der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft, die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall. 3 486.21

Your change, as a redline

Art. 4

1 Für den Fall, dass die schweizerische Seite im Sinne des Nachtrages Nr. 4 zum Pflichtenheft, Anhang II des Staatsvertrages, einen Investitionsbeitrag leisten soll, wird folgende Regelung festgelegt: a. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 werden durch das EVED in Zusammenarbeit mit dem EFD und im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt. Ausnahmsweise, wenn die bundesseitig nötigen Verpflichtungskredite noch nicht bewilligt sind, kann die Genehmigung unter diesem Vorbehalt erfolgen. b. Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils alles in die Wege leiten, damit die dem Bund aus der Genehmigung der genannten Investitionen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) durch den jeweiligen Kanton je hälftig übernommen werden. Jeder Kanton ist für seinen eigenen Teil verantwortlich. c. Um sicherzustellen, dass die aus der Genehmigung der genannten Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 gegenüber Frankreich und dem Flughafen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) in jedem Falle eingehalten werden, wird der Schweizerische Bundesrat jeweils den Eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung dieser Verpflichtungen notwendigen Verpflichtungskredite beantragen. d. Über den Zeitpunkt der Auszahlung allfälliger Bundesleistungen an den Flughafen einigen sich die Behörden der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft, die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall. 3 486.21

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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