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Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9

1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zuständig für: a. die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten); b. die Grenzpolizei und den Sanitätsdienst, soweit diese Dienste nicht in die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt fallen (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) sowie für den Abschluss eines Staatsvertrages über die Polizeidienste (Art. 8 Ziff. 7 des Staatsvertrages); c. den Zolldienst (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) und für die Ernennung der gemischt französisch-schweizerischen Zollkommission (Art. 13 des Staatsvertrages); d. den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen (Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches); e. die Anwendung der Art. 17 und 20 des Staatsvertrages und des Art.s 7 der Statuten (Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung, Schiedsbestimmung, Auflösung, des Verwaltungsrates); 5 486.21 f. die Ernennung der Liquidatoren und die Genehmigung deren Rechnung (Art. 36 Abs. 1-3 der Statuten); g. die Abänderung des Staatsvertrages und dessen Anhänge; h. die Fragen der Anwendung der eidgenössischen und französischen Steuergesetzgebung auf die Flughafenunternehmung und die im Schweizer Sektor tätigen Betriebe; i. die Fragen der Anwendung des eidgenössischen Arbeitsrechts auf die im Schweizer Sektor beschäftigten Arbeitnehmer; k. die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen französischen und schweizerischen Behörden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen gegen die Zivilluftfahrt; l. die Genehmigung von Verwaltungsratsangelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit die Zuständigkeit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt ist; m. alle übrigen Fragen, welche die vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich der Eidgenossenschaft und/oder dem Kanton Basel-Stadt und/oder dem Kanton Basel-Landschaft zuteilt.

Your change, as a redline

Art. 9

1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zuständig für: a. die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten); b. die Grenzpolizei und den Sanitätsdienst, soweit diese Dienste nicht in die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt fallen (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) sowie für den Abschluss eines Staatsvertrages über die Polizeidienste (Art. 8 Ziff. 7 des Staatsvertrages); c. den Zolldienst (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) und für die Ernennung der gemischt französisch-schweizerischen Zollkommission (Art. 13 des Staatsvertrages); d. den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen (Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches); e. die Anwendung der Art. 17 und 20 des Staatsvertrages und des Art.s 7 der Statuten (Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung, Schiedsbestimmung, Auflösung, des Verwaltungsrates); 5 486.21 f. die Ernennung der Liquidatoren und die Genehmigung deren Rechnung (Art. 36 Abs. 1-3 der Statuten); g. die Abänderung des Staatsvertrages und dessen Anhänge; h. die Fragen der Anwendung der eidgenössischen und französischen Steuergesetzgebung auf die Flughafenunternehmung und die im Schweizer Sektor tätigen Betriebe; i. die Fragen der Anwendung des eidgenössischen Arbeitsrechts auf die im Schweizer Sektor beschäftigten Arbeitnehmer; k. die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen französischen und schweizerischen Behörden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen gegen die Zivilluftfahrt; l. die Genehmigung von Verwaltungsratsangelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit die Zuständigkeit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt ist; m. alle übrigen Fragen, welche die vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich der Eidgenossenschaft und/oder dem Kanton Basel-Stadt und/oder dem Kanton Basel-Landschaft zuteilt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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