1. Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten, die seinen Vertretern in einer Sondermission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals und den sonstigen nach den Artikeln 36–40 immunitätsberechtigten Personen zusteht.
2. Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.
3. Strengt eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
4. Der Verzicht auf die’ Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil‑ oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Art. 42 Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates
1. Reist ein Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals, um seine Amtstätigkeit aufzunehmen oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus diesem Grund in dessen Hoheitsgebiet, so gewährt ihm der dritte Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige einer solchen Person, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, diese Person begleiten oder wenn sie getrennt von ihr reisen, um sich zu ihr zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs‑ und technischen Personals und des Dienstpersonals einer Sondermission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.
3. Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. Vorbehaltlich des Absatzes 4 gewähren dritte Staaten den Kurieren und dem Kuriergepäck einer Sondermission im Durchgangsverkehr die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist.
4. Ein dritter Staat ist nur dann gehalten, seinen Verpflichtungen in bezug auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Personen nachzukommen, wenn er entweder im Sichtvermerksantrag oder durch Notifizierung im voraus von der Durchreise dieser Personen als Mitglieder einer Sondermission, als Familienangehörige oder als Kuriere unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat.
5. Die Verpflichtung dritter Staaten aus den Absätzen 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das Kuriergepäck einer Sondermission auch dann, wenn das Betreten des Hoheitsgebiets des dritten Staates auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Art. 43 Geltungsdauer der Vorrechte und Immunitäten
1. Jedes Mitglied einer Sondermission geniesst die ihm zustehenden Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem es das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats zur Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben in der Sondermission betritt, oder, falls das Mitglied sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befindet, von dem Zeitpunkt an, in dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer sonstigen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats notifiziert wird.
2. Die Vorrechte und Immunitäten eines Mitglieds einer Sondermission, dessen dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von dem betreffenden Mitglied in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.
3. Stirbt ein Mitglied einer Sondermission, so geniessen seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zum Ablauf einer zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats angemessenen Frist.
Art. 44 Vermögen eines Mitglieds einer Sondermission oder eines seiner Familienangehörigen im Todesfall
1. Stirbt ein Mitglied einer Sondermission oder ein das Mitglied begleitender Familienangehöriger, so gestattet der Empfangsstaat, wenn der Verstorbene weder Staatsangehöriger des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig war, die Fortschaffung des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war.
2. Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied einer Sondermission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.
Art. 45 Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats und beim Fortschaffen des Archivs einer Sondermission
1. Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat den Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen und nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie ihren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
2. Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat Erleichterungen für die Fortschaffung des Archivs einer Sondermission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats.
Art. 46 Folgen der Erledigung der Aufgaben einer Sondermission
1. Sind die Aufgaben einer Sondermission erledigt, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Sondermission so lange, wie sie ihr zugewiesen sind; dasselbe gilt für die Gegenstände und das Archiv der Sondermission. Der Entsendestaat schafft diese Gegenstände und das Archiv binnen angemessener Frist fort.
2. Bei Nichtbestehen oder Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat und wenn die Aufgaben einer Sondermission erledigt sind, kann der Entsendestaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, die Obhut der Gegenstände und des Archivs der Sondermission einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat übertragen.
Art. 47 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats sowie Benutzung der Räumlichkeiten einer Sondermission
1. Alle Personen, denen nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten zustehen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind zudem verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
2. Die Räumlichkeiten einer Sondermission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit deren Aufgaben, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.
Art. 48 Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit
Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Art. 49 Nichtdiskriminierung
1. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen.
2. Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Sondermission einschränkend angewandt wird;
b) wenn Staaten aufgrund von Gewohnheit oder Vereinbarung im Verkehr untereinander das Ausmass der Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für ihre Sondermissionen ändern, auch wenn derartige Änderungen nicht mit anderen Staaten vereinbart wurden; die Änderungen müssen jedoch mit Sinn und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und dürfen die Wahrnehmung von Rechten oder die Erfüllung von Pflichten dritter Staaten nicht beeinträchtigen.
Art. 50 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieagentur, für Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 51 Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 52 Beitritt
Der Beitritt zu diesem Übereinkommen steht jedem Staat offen, der einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 53 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 54 Notifizierung durch den Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören,
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 50, 51 und 52;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 53 in Kraft tritt.
Art. 55 Verbindliche Wortlaute
Der Originaltext dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.