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Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung

Aargau · 873.700 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 10

8 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert den Bau von preisgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kinderreiche Familien, sowie für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. 2 In der Regel müssen Bauvorhaben mindestens ebenso viele Alters- und Invalidenwohnungen mit 1–2 Zimmern und Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien vorsehen wie übrige Wohnungen.

§ 2

Beiträge an die Kapitalverzinsung 1 Zur Verbilligung der Mietzinse richtet der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bis zu 1 % der Gesamtinvestitionen aus, die für die Erstellung der Wohnungen, einschliesslich der Landkosten, erforderlich sind. 1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 45 und 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000). 2) AS 1966 433; aufgehoben (AS 2003 3083) 873.700 2 Für Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, kann die Kantonshilfe bis zu 1⅓ % der Gesamtinvestitionen erhöht werden. 3 Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.

§ 3

Beiträge der Gemeinden 1 Die Kantonshilfe setzt voraus, dass die Gemeinde, in der gebaut wird, für Alters- und Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, mindestens ⅔ % und für die übrigen Wohnungen mindestens ⅓ % der Gesamtinvestitionen leistet. 2 Die Beitragsleistung kann von mehreren Gemeinden gemeinsam erbracht werden. 3 Die Leistungen der Gemeinden können auch in anderer Form als durch Kapitalzinszuschüsse erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten wenigstens im gleichen Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden. 4 Der Anteil finanzschwacher Gemeinden wird vom Kanton übernommen.

§ 4

Drittleistungen 1 Leistungen von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kantons- und Gemeindeleistung angerechnet werden. Diese Drittleistungen dürfen die Gemeindeleistung zu höchstens 4/5 ersetzen.

§ 5

Höhe der Kantonsleistung; Finanzierung 1 Die Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mietzinse dürfen gesamthaft den Betrag von 35 Millionen Franken nicht übersteigen. * 2 Die Leistungen des Kantons werden aus den ordentlichen Staatsmitteln gedeckt.

§ 6

Verbürgung 1 Bei der Verbürgung von investiertem Fremdkapital durch den Bund gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an allfälligen Verlusten. 2 Die Beteiligung des Kantons an Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes darf 5 Millionen Franken nicht übersteigen. *

§ 7

Verweis auf Bundesvorschriften 1 Für die Kantonshilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäss die Bestimmungen über die Bundeshilfe. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung, Verrechnung, Abtretung, Rückerstattung, Einkommens- und Vermögensgrenzen, ferner die Festsetzung der Mietzinse und die Sanktionen. 873.700 2. Förderung der Landes-, Regional- und Ortsplanung § 8 * … § 9 * … 3. Schlussbestimmung

§ 10

Inkrafttreten und Vollzug 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. 2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. § 11 * Änderung der Rechtsgrundlagen 1 Wird das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 durch ein neues eidgenössisches Wohnbauförderungsgesetz abgelöst, das kantonale Leistungen voraussetzt, werden dannzumal noch verfügbare Kredite gemäss § 5 dieses Gesetzes für die entsprechende kantonale Leistung verwendet. 2 Setzt das neue eidgenössische Wohnbauförderungsgesetz keine kantonale Leistung voraus, können noch verfügbare Kredite gemäss § 5 dieses Gesetzes zur Erreichung tragbarer Mietzinse bei Wohnungen besonders bedürftiger Mieterkategorien für Kapitalzinsbeiträge bis zu maximal 1 % der Bruttoanlagekosten verwendet werden. § 12 * 1 Erlässt der Bund Vorschriften über die Wohnbauförderung, die kantonale Leistungen voraussetzen, so wird der Grosse Rat ermächtigt, Ausführungsvorschriften durch Dekret zu erlassen. Er regelt insbesondere Höhe und Voraussetzungen der Beitragsleistungen im Rahmen des massgebenden Bundesrechts. 2 Das Dekret setzt insbesondere Höhe und Voraussetzungen der Beiträge so fest, dass die Möglichkeiten der Bundeshilfe ausgeschöpft werden. Aarau, den 14. Januar 1969 Der Präsident des Grossen Rates KARL AESCHBACH Der Staatsschreiber DR. HANS SUTER Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969. 873.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 22.08.1972 03.12.1972 § 5 Abs. 1 geändert AGS Bd. 8 S. 371 22.08.1972 03.12.1972 § 6 Abs. 2 geändert AGS Bd. 8 S. 371 22.08.1972 03.12.1972 § 11 eingefügt AGS Bd. 8 S. 371 19.01.1993 01.04.1994 § 8 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365 19.01.1993 01.04.1994 § 9 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365 19.01.1993 01.04.1994 § 12 eingefügt AGS Bd. 14 S. 367 873.700 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 5 Abs. 1 22.08.1972 03.12.1972 geändert AGS Bd. 8 S. 371 § 6 Abs. 2 22.08.1972 03.12.1972 geändert AGS Bd. 8 S. 371 § 8 19.01.1993 01.04.1994 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365 § 9 19.01.1993 01.04.1994 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 365 § 11 22.08.1972 03.12.1972 eingefügt AGS Bd. 8 S. 371 § 12 19.01.1993 01.04.1994 eingefügt AGS Bd. 14 S. 367

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