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Kantonale Personenbeförderungsverordnung

Zürich · 744.11 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 2 Gesuche
  2. § 3 Vernehmlassungsverfahren
  3. § 4 Fahrbetrieb
  4. § 5 und Meldepflicht
  5. § 6 Verzicht
  6. § 7 Grundgebühr
  7. § 8 Regalgebühr
  8. § 9 Sonderregelungen
  9. § 11 Inkrafttreten

9 provisions

§ 2 Gesuche

1 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Mobilität5 in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen. 2 Das Gesuch enthält: 1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, 2. Zweck der Fahrten, 3. Angaben über die zu befördernden Personen, 4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen, 5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden, 6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden, 7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme, 8. gewünschte Bewilligungsdauer, 9. Fahrplan und Tarif, 10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe, 744.11 Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV) 11. Angaben zur Art der Bewilligung, 12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung, 13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffern 1 bis 10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung. 3 Das Amt für Mobilität5 kann weitere Angaben verlangen.

§ 3 Vernehmlassungsverfahren

Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund sowie die weiteren betroffenen Amtsstellen angehört. Die Zulassung der Fahrzeuge oder Schiffe und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, sowie die Massnahmen zur Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Stellen beurteilt.

§ 4 Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist. Unterhalts-

§ 5 und Meldepflicht

1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten. 2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, welche die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind dem Amt für Mobilität5 umgehend zu melden.

§ 6 Verzicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Amt für Mobilität5.

§ 7 Grundgebühr

1 Die Grundgebühren für Bewilligung werden in einem Rahmen von Fr. 500 bis 2000 festgesetzt.4 2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden ist ergänzend anwendbar.

§ 8 Regalgebühr

1 Das Amt für Mobilität5 erhebt eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 10 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.4 2 Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

§ 9 Sonderregelungen

Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB3 wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.4 2 Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen. Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV) 744.11 Übergangsbestimmungen § 10.4 1 Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft. Änderungen gemäss § 5 werden dem Amt für Mobilität5 gemeldet. 2 Für bestehende, bisher nicht konzessionspflichtige Fahrbetriebe, die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Der Fahrbetrieb darf einstweilen weitergeführt werden, sofern die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach Automobilkonzessionsverordnung vom 4. Dezember 1996 aufgehoben. 1 OS 55, 570. 2 SR 745.1. 3 SR 745.11. 4 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 300; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010. 5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 658; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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