Publikationsverordnung (PubV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
1 Die Amtliche Sammlung ist die nach Sachgebieten ge ordnete Sammlung der im Amtsblatt veröffentlichten rechtset zenden Erlasse der städtischen Behörden in ihrer aktuell gelten den Fassung. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 414 vom 13. Mai 2015. Gegenstand Rechtswirkung der Veröffentli chung Amtliche Publi kationsorgane Amtsblatt Amtliche Sammlung 2Publikationsverordnung ( PubV) 170.520 2 In der Amtlichen Sammlung werden veröffentlicht: a. die Gemeindeordnung; b. die Verordnungen des Gemeinderats; c. rechtsetzende Erlasse des Stadtrats und weiterer zuständi ger Behörden und Organe; d. rechtsetzende Abkommen mit anderen Gemeinwesen. 3 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. 4 Nicht aufgenommen werden müssen: a. Erlasse von rein verwaltungsinterner Bedeutung; b. Erlasse, von denen nur ein kleiner Personenkreis betroffen ist, soweit er diesem auf anderem Weg zur Kenntnis ge bracht wird; c. Erlasse mit kurzer Geltungsdauer. 5 Zur Amtlichen Sammlung werden ein systematisches Register und ein Sachregister geführt.
Art. 5
1 Die Amtliche Sammlung ist die nach Sachgebieten ge ordnete Sammlung der im Amtsblatt veröffentlichten rechtset zenden Erlasse der städtischen Behörden in ihrer aktuell gelten den Fassung. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 414 vom 13. Mai 2015. Gegenstand Rechtswirkung der Veröffentli chung Amtliche Publi kationsorgane Amtsblatt Amtliche Sammlung 2Publikationsverordnung ( PubV) 170.520 2 In der Amtlichen Sammlung werden veröffentlicht: a. die Gemeindeordnung; b. die Verordnungen des Gemeinderats; c. rechtsetzende Erlasse des Stadtrats und weiterer zuständi ger Behörden und Organe; d. rechtsetzende Abkommen mit anderen Gemeinwesen. 3 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. 4 Nicht aufgenommen werden müssen: a. Erlasse von rein verwaltungsinterner Bedeutung; b. Erlasse, von denen nur ein kleiner Personenkreis betroffen ist, soweit er diesem auf anderem Weg zur Kenntnis ge bracht wird; c. Erlasse mit kurzer Geltungsdauer. 5 Zur Amtlichen Sammlung werden ein systematisches Register und ein Sachregister geführt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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