Law

Bebauungsplan 131: Basel Gebiet zwischen Eisenbahnweg und Rheinufer im Abschnitt zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Naturschutzgebiet entlang der Grenzacherpromenade

Basel-Stadt · 731.150.131 · other

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 65b0b875a174bbab6e4677c3a4836d6ba12330a41f15a49a2bc24f833628527a

1 provision

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.131 Bebauungsplan 131: Basel Gebiet zwischen Eisenbahnweg und Rheinufer im Abschnitt zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Naturschutzgebiet entlang der Grenzacherpromenade (BP 131) Vom 20. April 1988 (Stand 27. August 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/144.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.131 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.04.1988 20.04.1988 Erlass Erstfassung 1988 25.06.2020 27.08.2020 Anhang 01 Inhalt geändert KB 01.07.2020 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.131 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.04.1988 20.04.1988 Erstfassung 1988 Anhang 01 25.06.2020 27.08.2020 Inhalt geändert KB 01.07.2020 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.131 Basel Gebiet zwischen Eisenbahnweg und Rheinufer im Abschnitt zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Naturschutzgebiet entlang der Grenzacherpromenade GRB vom 20. April 1988 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1. 1) Der Bebauungsplanperimeter gemäss Änderungsplan Nr. 14’096 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der Bauvorschriften der Überbauungsplan Nr. 11’132 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 4. Januar 1983 verbindlich. 2. Die Gebäudehöhe wird auf 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss begrenzt. 3. Die zulässige Wandhöhe am Eisenbahnweg beträgt 7 m. 4. Die zulässige Bautiefe beträgt 12 m. Ausgenommen von dieser Vorschrift ist der vom Eisenbahnweg abgesetzte Baukörper auf Parzelle VIII 4134, der eine Tiefe von 15 m erreichen darf. 5. Es sind nur Flachdächer zugelassen. 6. Die Erstellung eines Hanggeschosses, das höchstens 3 m über die hintere Bauflucht der Randbebauung vorragen darf, ist zugelassen. Beim vom Eisenbahnweg abgesetzten Baukörper auf Parzelle VIII 4134 ist auch ein zweites Hanggeschoss zulässig. Es gelten die diesbezüglichen Profile gemäss Plan Nr. 11’133 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 4. Januar 1983. 7. Längs des Rheins sind Möglichkeiten zur Erstellung einer 3 m breiten Uferpromenade offen zu lassen. Im westlichen Teil des Gebietes auf Parzelle VIII 4134 und im östlichen Teil auf Parzelle VIII 592 sind 1) Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020). Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.131 Möglichkeiten zur Erstellung von Fusswegverbindungen zwischen der Uferpromenade und dem Eisenbahnweg offenzuhalten. 8. 2) 9. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Ausnahmen von den Ziff. 1 - 7 hievor zu gewähren, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/144.html 2) Ziff. 8 aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).

← Find another law