Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
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Change 1
Art. 4 Gütertransporte
1 Die Beförderung von Gütern zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei ist bewilligungspflichtig. 2 Transporte aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat in das Gebiet der anderen Vertragspartei, sind den in Absatz 1 erwähnten Transporten gleichgestellt; indessen werden Bewilligungen nur erteilt, wenn das Gebiet der Vertragspartei, wo das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, durchfahren wird. 3 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen: a) Luftfrachttransporte bei Umleitung von Flugdiensten; b) Übersiedlungsguttransporte; c) Transporte von Messe‑ und Ausstellungsgut; d) Transporte von Kunstgegenständen und Kunstwerken; e) Transporte von Material (einschliesslich Tiere) für Artisten, Schausteller, Zirkustruppen, Revuen und ähnliche Schaustellungen; f) Transporte von Material für Theater‑, Musik‑ und Sportveranstaltungen (einschliesslich der Transport von Rennpferden, Rennfahrzeugen und Booten); g) Transporte beschädigter Fahrzeuge; h) Transporte lebender Tiere (ausgenommen Schlachtvieh); i) Leichentransporte; j) Transporte zur Hilfeleistung bei Katastrophen.
Art. 4 Gütertransporte
1 Die Beförderung von Gütern zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei ist bewilligungspflichtig. 2 Transporte aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat in das Gebiet der anderen Vertragspartei, sind den in Absatz 1 erwähnten Transporten gleichgestellt; indessen werden Bewilligungen nur erteilt, wenn das Gebiet der Vertragspartei, wo das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, durchfahren wird. 3 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen: a) Luftfrachttransporte bei Umleitung von Flugdiensten; b) Übersiedlungsguttransporte; c) Transporte von Messe‑ und Ausstellungsgut; d) Transporte von Kunstgegenständen und Kunstwerken; e) Transporte von Material (einschliesslich Tiere) für Artisten, Schausteller, Zirkustruppen, Revuen und ähnliche Schaustellungen; f) Transporte von Material für Theater‑, Musik‑ und Sportveranstaltungen (einschliesslich der Transport von Rennpferden, Rennfahrzeugen und Booten); g) Transporte beschädigter Fahrzeuge; h) Transporte lebender Tiere (ausgenommen Schlachtvieh); i) Leichentransporte; j) Transporte zur Hilfeleistung bei Katastrophen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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