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Gesetz über den direkten Finanzausgleich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5

Begriffe 1. Nettosteuererträge je Einheit a) allgemein 1 Die Nettosteuererträge je Einheit ergeben sich aus der Summe der Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit und der gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit. 2 Bei der Berechnung werden nur die in Art. 6 und 7 aufgeführten Erträge berücksichtigt. Art. 6 b) natürliche Personen 1 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen ergeben sich aus den Erträgen des Kantons je Gemeinde aus: 1. der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer, der Quellensteuer und der Nach- und Strafsteuer der natürlichen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und 2. dem Anteil der natürlichen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten. 2 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit ergeben sich aus den Nettosteuererträgen gemäss Abs. 1 geteilt durch den jeweils massgebenden Kantonssteuerfuss. Art. 7 c) juristische Personen 1 Die Nettosteuererträge der juristischen Personen ergeben sich aus dem Anteil des Kantons an den Erträgen je Gemeinde aus: 1. der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer sowie der Nach- und Strafsteuer der juristischen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und 2. dem Anteil der juristischen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten. 2 Diese Nettosteuererträge werden gestützt auf den jeweils massgebenden Kantonsanteil am Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer auf 100 Prozent hochgerechnet. Dieser Betrag wird durch 2.4 geteilt; dieser Teiler gilt bei einem ordentlichen Gewinnsteuersatz von 6 Prozent; er wird bei abweichenden Gewinnsteuersätzen verhältnismässig angepasst. 3 Die gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit ergeben sich aufgrund der Gewichtung der Nettosteuersteuererträge gemäss Abs. 2 mit dem Faktor 0.45. Der Regierungsrat wird ermächtigt, diesen Faktor bei der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs um höchstens 0.05 zu erhöhen oder zu reduzieren, um eine Veränderung des Steuerbelastungsunterschieds zwischen natürlichen und juristischen Personen auszugleichen.

Your change, as a redline

Art. 5

Begriffe 1. Nettosteuererträge je Einheit a) allgemein 1 Die Nettosteuererträge je Einheit ergeben sich aus der Summe der Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit und der gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit. 2 Bei der Berechnung werden nur die in Art. 6 und 7 aufgeführten Erträge berücksichtigt. Art. 6 b) natürliche Personen 1 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen ergeben sich aus den Erträgen des Kantons je Gemeinde aus: 1. der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer, der Quellensteuer und der Nach- und Strafsteuer der natürlichen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und 2. dem Anteil der natürlichen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten. 2 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit ergeben sich aus den Nettosteuererträgen gemäss Abs. 1 geteilt durch den jeweils massgebenden Kantonssteuerfuss. Art. 7 c) juristische Personen 1 Die Nettosteuererträge der juristischen Personen ergeben sich aus dem Anteil des Kantons an den Erträgen je Gemeinde aus: 1. der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer sowie der Nach- und Strafsteuer der juristischen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und 2. dem Anteil der juristischen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten. 2 Diese Nettosteuererträge werden gestützt auf den jeweils massgebenden Kantonsanteil am Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer auf 100 Prozent hochgerechnet. Dieser Betrag wird durch 2.4 geteilt; dieser Teiler gilt bei einem ordentlichen Gewinnsteuersatz von 6 Prozent; er wird bei abweichenden Gewinnsteuersätzen verhältnismässig angepasst. 3 Die gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit ergeben sich aufgrund der Gewichtung der Nettosteuersteuererträge gemäss Abs. 2 mit dem Faktor 0.45. Der Regierungsrat wird ermächtigt, diesen Faktor bei der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs um höchstens 0.05 zu erhöhen oder zu reduzieren, um eine Veränderung des Steuerbelastungsunterschieds zwischen natürlichen und juristischen Personen auszugleichen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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